Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Bildung & Uni, Business, Recht

Ausländische Akademiker am Arbeitsmarkt

Armin Redl, Tuğçe Yalçın, Isabella Maly ©DLA Piper

Gastbeitrag. 22% der Zugewanderten haben einen akademischen Abschluss: Wann dürfen sie arbeiten, wann werden Qualifikationen anerkannt? Spezialisten von DLA Piper schildern in einem Gastbeitrag die Regeln.

Im Jahr 2017 verfügten über 22% der Zugewanderten über einen Abschluss einer Universität, Fachhochschule oder Akademie, wohingegen bei der Bevölkerung ohne Migrationshintergrund laut Jahresstatistik 2018 der Statistik Austria lediglich rund 18% über einen Hochschulabschluss verfügten. Bei den Asylberechtigten wiesen Personen aus Syrien, dem Iran und dem Irak die höchste Qualifizierung auf.

Im Jahr 2018 waren in Österreich 752.900 Ausländer (rund 20% aller unselbstständig Beschäftigten) am österreichischen Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Arbeitslosenquote bei Zugewanderten ist im Jahr 2018 um -0,9% gesunken, während die Quote bei den Personen mit akademischer Ausbildung um +0,2% gestiegen ist. Die größte ausländische Bevölkerungsgruppe waren deutsche Staatsbürger.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Akademiker am österreichischen Arbeitsmarkt gegeben werden:

Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen

Zur Verbesserung der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Bildungsabschlüssen wurde im Juni 2016 das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz durch den Bundesrat verabschiedet. Ziel dieses Bundesgesetzes ist insbesondere die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte wurden explizit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen.

Für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen muss eine Nostrifizierung an einer öffentlichen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium angeboten wird, beantragt werden. Dieser Antrag wird sodann binnen drei Monaten geprüft.

Als offizielle Anlaufstelle für Beratungen wurde das European Network of Information Centres – National Academic Recognition Information Centre Austria (ENIC-NARIC Austria) – im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) eingerichtet. Ebenso können ausländische Hochschulqualifikationen auch online bewertet werden. Ein Online-Antrag kann über das Anerkennungs- Antrags- und Informationssystem (AAIS) Portal eingebracht werden.

Eine Besonderheit im Anerkennungs- und Bewertungsgesetz gibt es für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte: ihnen steht ein besonderes Verfahren zur Anerkennung offen, sofern sie aufgrund ihrer Fluchtsituation keine Unterlagen und Dokumente vorlegen können. In diesem Fall können sie ihre Qualifikationen durch geeignete Verfahren, wie zum Beispiel praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen, feststellen lassen.

Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Österreich

Ausländische Arbeitnehmer dürfen in Österreich, soweit sie nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, das die Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Österreich regelt, ausgenommen sind, nur mit entsprechender Bewilligung in Österreich arbeiten. Als „Ausländer“ gelten alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Rot-Weiß-Rot – Karte

Von besonderem Interesse für ausländische Akademiker ist das Zulassungsverfahren für Schlüsselkräfte. Bei erfolgreicher Absolvierung dieses Zulassungsverfahrens wird für die Dauer von maximal 12 Monaten die Rot-Weiß-Rot – Karte ausgestellt, die sowohl zur Niederlassung als auch zur Beschäftigung in Österreich berechtigt. Die Rot-Weiß-Rot – Karte gilt prinzipiell für ganz Österreich, allerdings nur für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber.

Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist vom Ausländer oder vom zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen Fremdenbehörde (österreichische Botschaft im Ausland bzw. Landeshauptmann oder ermächtigte Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat im Inland) zu beantragen. Die Behörde leitet den Antrag an die zuständige Geschäftsstelle des AMS weiter, die das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen prüft.

  • Folgende Schlüsselkräfte können in Österreich die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen: besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen.
  • Beim Zulassungsverfahren als Schlüsselkraft entscheidet, ausgenommen bei jenem für Studienabsolventen, ein kriteriengeleitetes Punktesystem über die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt. Im Rahmen dieses Punktesystems sind bestimmte Kriterien in Zusammenhang mit besonderen Qualifikationen, ausbildungsadäquater Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und dem Alter vorgesehen, bei deren Vorliegen der Antragsteller Punkte erhält. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist das Erreichen einer festgelegten Mindestpunkteanzahl.
  • Besonders Hochqualifizierte können bei Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl auch ohne ein Jobangebot zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich einreisen und erhalten hierfür für die Dauer von sechs Monaten ein Visum. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots, das den jeweiligen Qualifikationen entspricht, wird dem Antragsteller die Rot-Weiß-Rot – Karte ausgestellt.

Die wichtigste Voraussetzung für die Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen ist, dass sich der angestrebte Beruf in der Fachkräfteverordnung (Mangelberufsliste), die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erlassen wird, findet. Sehr stark vertreten sind darin meist technische Berufe, was auch bei der aktuellen Fachkräfteverordnung 2019 der Fall ist. Neben dieser grundlegenden Voraussetzung muss die Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen, die Mindestpunkteanzahl gemäß dem Kriterienkatalog erfüllen und das für die beabsichtige Beschäftigung zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten.

Sonstige Schlüsselkräfte müssen ebenfalls eine ausreichende Punkteanzahl für die festgelegten Kriterien erreichen. Als weitere Zulassungsvoraussetzung sieht das Gesetz ein bestimmtes Mindestbruttomonatsentgelt (ohne Sonderzahlungen) vor, das sie im Rahmen der angestrebten Beschäftigung erhalten müssen: im Jahr 2019 müssen sonstige Schlüsselkräfte mindestens EUR 3.132,- bzw. sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, mindestens EUR 2.610,- verdienen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für sonstige Schlüsselkräfte führt das AMS auch eine Arbeitsmarktprüfung durch. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wird daher nur ausgestellt, wenn für den zu besetzenden Job weder ein österreichischer Staatsangehöriger noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und in der Lage ist, die konkrete Beschäftigung auszuüben.

Studienabsolventen, die ein Diplom- (zumindest ab dem 2. Studienabschnitt) bzw. ein Bachelor-, ein Master- oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ohne Arbeitsmarktprüfung und unabhängig von der Erreichung einer bestimmten Mindestpunkteanzahl die Rot-Weiß-Rot – Karte, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Studiums eine Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau entspricht, finden. Für die beabsichtigte Beschäftigung müssen sie ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer vergleichbarer Studienabsolventen – im Jahr 2019 jedenfalls mindestens EUR 2.349,- – entspricht. (Fortsetzung folgt)

Lesen Sie in Teil 2: Die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; Arbeitnehmerfreizügigkeit für EWR-Bürger und Schweizer; Regeln für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.

Die Autoren sind Mitarbeiter des Wiener Büros der Anwaltssozietät DLA Piper:

  • Mag. Tuğçe Yalçın BA, MA (Corporate, M&A)
  • Mag. Isabella Maly, LL.M. (WU) (Employment)
  • Mag. Armin Redl (Litigation&Regulatory)

Link: DLA Piper

Weitere Meldungen:

  1. Lohn- und Sozialdumping: Strafen kommen künftig wieder per Post
  2. Bestreikter Airbus-Brandschutz: Görg vertritt Falck Fire Services
  3. Vier neue Berufskrankheiten kommen, eine wird gestrichen
  4. Binder Grösswang: Elena Rathmayr neue Anwältin für Arbeitsrecht