Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

So sieht Österreichs Brexit-Begleitgesetz aus

Brexit. Österreich trifft Vorkehrungen, falls Großbritannien am 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheidet. Betroffen sind Expatriates, Firmen, Anwälte u.a.

Unter dem Titel „Brexit-Begleitgesetz“ hat die Regierung dem Nationalrat eine entsprechende Gesetzesnovelle vorgelegt, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

Insbesondere geht es um den Aufenthaltsstatus von in Österreich beschäftigten britischen StaatsbürgerInnen, Bestimmungen für Studierende sowie Übergangsregelungen für britische Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind und einen Verwaltungssitz in Österreich haben. Auch für heimische Vorsorgekassen, die in britische Kapitalanlagefonds investiert haben, sind Übergangsfristen vorgesehen. Wirksam werden sollen die einzelnen Bestimmungen nur dann, wenn kein Vertrag zwischen der EU und Großbritannien über den Brexit zustande kommt.

Die Ausgangsbasis

Die Regierung geht davon aus, dass vom Brexit rund 11.000 in Österreich gemeldete britische StaatsbürgerInnen und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen betroffen sind. Ihnen soll die vereinfachte Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit freiem Arbeitsmarktzugang ermöglicht werden.

  • Wer sich Ende März 2019 schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, soll demnach auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen können. Den anderen steht ein erleichterter Zugang zur „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ offen.
  • Laut Erläuterungen werde in den meisten Fällen nur zu prüfen sein, ob die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Beantragt werden muss der neue Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach dem Brexit. Bis zur Entscheidung der Behörden soll weiterhin ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang gelten.
  • Was den Nachweis von Deutsch- und Wertekenntnissen aus der Integrationsvereinbarung betrifft, soll Außen- und Integrationsministerin Karin Kneissl künftig per Verordnungsermächtigung Ausnahmebestimmungen für StaatsbürgerInnen ehemaliger EU-Staaten und ihre Angehörigen festlegen können.

Staatsbedienstete und Anwälte aus Großbritannien in Österreich

Zusätzliche Regelungen braucht es für im Öffentlichen Dienst beschäftigte BritInnen und für britische RechtsanwältInnen.

  • Ohne die vorgesehenen Sonderbestimmungen müsste etwa der Arbeitsvertrag von rund 260 Bundesbediensteten bzw. LandeslehrerInnen umgehend gelöst werden, wobei es sich dabei insbesondere um als „Native Speaker“ eingesetztes Lehrpersonal handelt. Durch das Übergangsgesetz ist das nicht der Fall, allerdings kommen nur schon aktive Lehrer in den Genuß dieser Erleichterung. Für neue Beschäftigungsverhältnisse soll es keine Privilegien für Briten gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen mehr geben.
  • Britische StaatsbürgerInnen, die schon vor dem März in der Liste der RechtsanwältInnen bzw. RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen waren, bleiben weiter zur Berufsausübung in Österreich berechtigt.
  • Für britische Rechtsanwalts-Gesellschaften schlägt die Regierung eine einjährige Übergangsfrist vor.

Unternehmen müssen rechtzeitig handeln

Auch Gesellschaften, die im Vereinten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, sollen laut Regierungsentwurf ausreichend Zeit zur Anpassung an die geänderten Umstände erhalten. Sie werden bis Ende 2020 kollisionsrechtlich so behandelt als wäre Großbritannien noch ein EU-Mitgliedstaat. Dadurch bleibt auch die EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit vorläufig anwendbar, wie es dazu in den Erläuterungen heißt.

Um etwaige Probleme für Betriebliche Vorsorgekassen, die ihre Gelder in britischen Kapitalanlagefonds veranlagt haben, durch den Brexit zu vermeiden, erhalten sie die Möglichkeit, diese Veranlagungen ohne Pönalzinsen bzw. Verwaltungsstrafen über einen Übergangszeitraum vermögenswahrend „abzuschichten“, bis sie die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften erfüllen.

Im Bildungsbereich wird mit dem Gesetzentwurf sichergestellt, dass in Großbritannien studierende Österreicher weiterhin Zugang zum Mobilitätsstipendium haben und jene 14 britische Studierenden, die Studienbeihilfe in Österreich bekommen, diese weiterbeziehen können. Schließlich wird auch Vorsorge für den Fall getroffen, dass es durch den Brexit zu Problemen im Bereich der landwirtschaftlichen Marktordnung kommt.

Weitere Meldungen:

  1. Tourismus-Akzeptanz in Österreich wird jetzt dauerhaft gemessen
  2. „Mogelpackungen“ im Parlament: Wenig konkrete Pläne für Gesetz
  3. Flexible Kapitalgesellschaft: Buchpräsentation im Parlament
  4. Neue Haftungsregeln entschärfen umfallende Bäume