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Recht, Tipps

Wintersportunfälle vor Gericht: Infos der Justiz

Sport und Recht. Das Justizministerium gibt einen Überblick über die Regeln auf der Piste, Unfälle beim Wintersport und Strafen für Fehlverhalten.

Auf Österreichs Pisten herrscht heuer Hochsaison: Die Schneelage ist ausgezeichnet, wobei es die Wintersportgebiete heuer bereits besonders schwer hatten, mussten doch extreme Schneemassen in den Griff bekommen und Pisten präpariert werden, um auf die Wintersportlerinnen und Wintersportler vorbereitet zu sein.

Doch trotz präparierter Pisten kann es zu Unfällen kommen – und dabei tun sich einige Problemgebiete rechtlicher Natur auf. Das Justizministerium (BMJ) stellt die rechtlichen Konsequenzen, die bei falschem Verhalten auf und abseits der Pisten drohen können, in der folgenden Übersicht dar.

Skifahren auf präparierten Pisten

Der Großteil der Schifahrer und Snowboarder fährt auf präparierten Pisten, auf denen es – vor allem während Hochzeiten, wie den Semesterferien – ziemlich gedrängt zugehen kann. Wenn es dann zu Unfällen kommt, und Gerichte später das Verschulden feststellen müssen, stützen sie sich auf die international gültigen Regeln der FIS (Federation Internationale de Ski).

Dabei handelt es sich um zehn Sportregeln, die auf dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme basieren und für alle Pistenteilnehmer und Pistenteilnehmerinnen gelten. Wer gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und muss vor Gericht die Konsequenzen tragen. Diese können in Schadenersatzansprüchen (z.B. Schmerzengeld) und auch strafrechtlichen Folgen (Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts) bestehen.

Die verbindlichen FIS-Regeln im Überblick

  • Die erste FIS-Regel besagt, dass jeder Pistenteilnehmer und jede Pistenteilnehmerin sich so verhalten muss, dass er oder sie niemanden gefährdet. Das bedeutet, dass man rücksichtsvoll fahren und seine Fahrweise dem eigenen Können anpassen muss. Geübtere und schnellere Skifahrer und Skifahrerinnen sind verpflichtet, auf langsamere und unsicherere Pistenteilnehmer und -teilnehmerinnen Rücksicht zu nehmen.
  • Selbstverständlich gehört zu dem richtigen Verhalten auf der Piste auch, dass man nicht im alkoholisierten Zustand fährt. Wer sein Verhalten nach der Hüttengaudi nicht mehr im Griff hat, trägt die Konsequenzen. Sollte es zu einem Unfall im alkoholisierten Zustand kommen, hätte er oder sie aufgrund der Schwere des Verstoßes mit höheren Strafen zu rechnen.
  • Wichtig ist auch, dass jeder und jede für die Eignung der eigenen Skiausrüstung selbst verantwortlich ist. Sollte sich also beispielsweise ein Unfall aufgrund einer schlecht eingestellten Bindung ereignen, so trägt der Schifahrer bzw. die Schifahrerin die Verantwortung für die richtige Einstellung.
  • Dabei versteht es sich von selbst, dass ein Helm fixer Bestandteil der Ausstattung sein sollte. Für Kinder wurde sogar eine Helmpflicht eingeführt: In allen Bundesländern (außer Tirol und Vorarlberg) müssen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres beim Skifahren, aber auch beim Rodeln, Skibob fahren usw., einen Kopfschutz tragen. Für den Fall, dass der Helmpflicht nicht entsprochen wird, ist zwar keine Strafe vorgesehen, aber Unfallfolgekosten etc. müssen von den Verantwortlichen (in der Regel den Eltern) getragen werden.
  • Wichtig ist auch, dass man, sollte einmal ein Unfall passiert sein, Verantwortung übernimmt und den Verletzten oder die Verletzte nicht im Stich lässt. Alleine durch ein Imstichlassen eines/einer Verletzten riskiert man eine gerichtliche Strafe. Laut aktuellen Zahlen der Kärntner Alpinpolizei sind 20 Prozent der Ski- oder Snowboardunfälle, die von ihr erhoben werden, (Ski-)Fahrerfluchtunfälle. Es drohen hohe Strafen. Eine Möglichkeit haben das Unfallopfer bzw. andere Skifahrern, die das Geschehen beobachtet haben: Sie können Fotos vom Täter machen, was die Chancen der Ausforschung deutlich verbessere.

Die FIS herrscht auch auf unpräparierten Pisten und im Gelände

Auch außerhalb der präparierten Pisten sind die FIS-Regeln zu beachten, warnt das Justizministerium. Außerdem muss man sich bei Lawinengefahr bewusst sein, dass der Pistenhalter nicht mehr haftet, wenn er das unpräparierte Pistengebiet entsprechend kennzeichnet (Lawinenhand-Warnzeichen).

Sollten Skifahrer, Tourengeher und Snowboarder eine Lawine auslösen, so wird ein sehr strenger Maßstab an die Sorgfalt angelegt: Denn grundsätzlich haftet jemand, der durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenquelle für andere Personen oder deren Eigentum schafft, für den Eintritt eines entsprechenden Schadens. Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied etwa, dass ein Skifahrer für den Schaden zu haften hatte, der in Folge Verlassens der Piste eine Lawine ausgelöste, die ein Fahrzeug verschüttete und beschädigte.

Auch strafrechtliche Folgen drohen: Wenn Personen in ein Lawinengebiet einfahren, im Wissen, dass erhöhte Lawinenwarnstufe herrscht, müssen sie etwa damit rechnen, dass sie einen Einsatz von Bergrettern auslösen können, der für die Bergretter lebensgefährlich sein kann.

Sollte in weiterer Folge nichts passieren (keine Körperverletzung, kein Todesfall, keine Sachschäden) und der/die Skifahrer oder Snowboarder nicht vorsätzlich gehandelt haben, kann es dennoch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Hier greifen die Gefährdungsdelikte „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“, § 89 StGB, oder, wenn eine größere Zahl von Menschen gefährdet sind, § 177 StGB „Fahrlässige Gemeingefährdung“. Falls Personen tatsächlich zu Schaden kommen, drohen selbstverständlich deutlich höhere Strafen, so das Ministerium.

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