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Recht

Was jetzt für internationale Paare in der EU gilt

Familienrecht. In der EU gelten jetzt neue Regeln bei internationalen Ehen und Partnerschaften. Österreichs Notare geben Anwendungsbeispiele.

Seit 29. Jänner 2019 gelten zwei neue EU-Verordnungen, die mehr Rechtssicherheit in Vermögensfragen bringen sollen, wie die österreichische Notarskammer erinnert. Diese regeln wie Ehepartner oder eingetragene Partner, die z.B. mit Nicht-Österreichern zusammenleben oder bei Österreichern, die aus beruflichen Gründen im Ausland wohnen und dort ihre Ehe geschlossen haben, ihr Vermögen künftig rechtlich nach ihren Wünschen ordnen können.

In Österreich haben laut Statistik Austria knapp 30 Prozent aller Ehen einen internationalen Bezug (d.h. einer der Partner oder beide Partner sind Nicht-Österreicher). Zum Vergleich: Beim EU-Beitritt Österreichs 1995 war bei lediglich 18% zumindest ein Partner Nicht-Österreicher.

Die neuen Möglichkeiten

Durch die neuen EU-Verordnungen (sie gelten noch nicht in allen Mitgliedsstaaten, weitere wollen sich aber anschließen) können Ehe- und Lebenspartner, die eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen, aus beruflichen Gründen im Ausland leben oder dort geheiratet haben, künftig selbst regeln, welcher Staat in Vermögensfragen zuständig sein soll: Sie wählen also entweder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit zumindest einer der Ehegatten besitzt, oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl.

Die einmal gewählte Rechtswahl ist nicht in Stein gemeißelt, sondern kann jederzeit im Einvernehmen mit dem Partner geändert werden. Allfällige Interessen Dritter (z.B. Gläubiger) gilt es aber bei Änderungen zu berücksichtigen.

Falls künftig keine Rechtswahl für den ehelichen Güterstand getroffen wird, gilt zunächst das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Geregelt werden kann auch, welches Gericht bei Streitigkeiten für die Entscheidung über sämtliche zivilrechtliche Fragen des gemeinsamen Güterstandes zuständig ist.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind Steuer- und Zollsachen, Unterhaltspflichten und Erbrecht.

Die österreichischen Notare geben Beispiele zur Veranschaulichung der neuen Ehegüterregelung seit 29. Jänner 2019.

Die neue Rechtswahl

Herr und Frau Meier, beides Österreicher, leben zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung in Wien und übersiedeln anschließend nach Paris, wo sie die Anwendung österreichischen Rechts für ihren Güterstand in Form einer notariellen Urkunde unterzeichnen. Die Rechtswahl ist in allen Mitgliedsstaaten, die die Verordnung anwenden, formgültig und auch inhaltlich anzuerkennen.

Die Gerichtsstandvereinbarung

Ein binationales Paar (ein Belgier und ein Franzose) heiratet in Brüssel. Obwohl die Ehegatten seit ihrer Eheschließung in Österreich leben, beschließen sie, dass belgische Gerichte für Entscheidungen über Fragen ihres ehelichen Güterstandes zuständig sein sollen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass auch eine Rechtswahl getroffen wurde, nach der belgisches Güterrecht zur Anwendung kommt.

Universelle Anwendung

Herr Schmidt, österreichischer Staatsbürger, und Frau Johnson, US-Amerikanerin, haben ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Österreich: Auf ihren ehelichen Güterstand ist aufgrund Rechtswahl US-amerikanisches Recht anzuwenden.

Link: Notare

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