Gastbeitrag. 22% der Zugewanderten haben einen akademischen Abschluss: In Teil 2 des Beitrags geht es um Rot-Weiß-Rot-Karte plus, EWR-Bürger und Asylwerber.
Nach Teil 1 mit den Grundlagen und der Rot-Weiß-Rot-Karte werden im Folgenden Rot-Weiß-Rot-Karte plus und weitere wichtige Situationen dargestellt.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Auf Antrag wird Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen Karte EU, die innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt. Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus wird für maximal drei Jahre ausgestellt und gewährt einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich.
Arbeitnehmerfreizügigkeit für EWR-Bürger und Schweizer
Als Kernbestandteil des für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich geltenden Unionsrechts gewährleistet die Arbeitnehmerfreizügigkeit allen EU-Bürgern einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten haben somit das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen und benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Staatsangehörige von EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie auf Grund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz (in Kraft seit 2002) Schweizer Staatsbürger genießen die Vorteile eines uneingeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt und sind daher ebenfalls vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.
Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Asylwerbern ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Einbringung des Asylantrags nicht erlaubt. Nach Ablauf dieser drei Monate können sie einer unselbstständigen Beschäftigung nachgehen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. In der Praxis ist es jedoch auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz äußerst schwierig, einen Arbeitsplatz als Asylwerber zu bekommen, da sie bis zum endgültigen Abschluss ihres Asylverfahrens nur im Bereich der Saisonarbeit eingesetzt werden dürfen.
Es besteht allerdings die Möglichkeit im Rahmen eines Volontariats im Ausmaß von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr erste Erfahrungen am österreichischen Arbeitsmarkt zu sammeln, was insbesondere für Asylwerber mit akademischem Hintergrund interessant sein könnte. Eine solche Beschäftigung ist dem AMS durch das Unternehmen spätestens drei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Ab Zuerkennung des Asylstatus bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigter besteht ein uneingeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und benötigen somit keine Beschäftigungsbewilligung für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit.
Auch Asylwerbern und Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten steht der Weg der Selbständigkeit – wenn auch in einem eingeschränkten Ausmaß – offen. Für Asylwerber ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages gemäß § 7 Abs 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) unzulässig. Nach Ablauf von drei Monaten dürfen Asylwerber unter Umständen freien Berufen ohne Befähigungsnachweis selbstständig nachgehen (Liste Freie Gewerbe) und/oder Gewerbeberechtigungen beantragen, wobei bei Letzteren oftmals bestehende berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Autoren sind Mitarbeiter des Wiener Büros der Anwaltssozietät DLA Piper:
- Mag. Tuğçe Yalçın BA, MA (Corporate, M&A)
- Mag. Isabella Maly, LL.M. (WU) (Employment)
- Mag. Armin Redl (Litigation&Regulatory)
Link: DLA Piper