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Recht

HG Wien kippt Garantievereinbarung bei LV-Polizzen

Versicherer. Anbieter wie die UNIQA dürfen bei der Garantieleistung keine intransparenten Kosten abziehen: Laut VKI gibt es ein rechtskräftiges Urteil.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums Versicherer UNIQA Österreich wegen einer Klausel in den Vertragsbedingungen zur Höhe der Garantieleistung bei einer Lebensversicherung.

Die Klausel bezog sich konkret auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung und legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte diese Klausel jetzt für intransparent und somit für unzulässig: Das Urteil ist laut VKI bereits rechtskräftig (HG Wien 29.11.2018, 44 Cg 32/18p; Klagsvertreter war VKI-Anwalt Stefan Langer).

Die neue Lage

Nach Rechtsauffassung des VKI muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne jeden Kostenabzug zurückzahlen. Dies führe potentiell zu einer deutlich höheren Garantieleistung.

„Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürfte abgezogen werden“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch. Wir haben überdies die Erfahrung gemacht, dass ältere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge häufiger solche Klauseln enthalten. Es sind also auch Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen denkbar.“

Betroffene, die derartige Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, sollten sich mittels Musterbrief an ihr Versicherungsunternehmen wenden, wie es heißt.

Link: VKI

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