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Recht

Bundesverwaltungsgericht erlaubt 380 kV-Stromleitung

Stromnetz. Die umstrittene 380 kV-Hochspannungsleitung im Bundesland Salzburg mit einer Länge von über 100 Kilometern darf gebaut werden, so das BVwG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) teilt mit, dass über die Beschwerden von Gemeinden, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen, dem Umweltanwalt sowie Einzelpersonen betreffend den Bescheid der Salzburger Landesregierung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Hochspannungsleitung im Bundesland Salzburg entschieden wurde.

Demnach darf die Leitung gebaut werden, zeigt sich die Verbund-Tochter APG zufrieden: Diese sei für die Stabilität des Stromnetzes von großer Bedeutung, gerade wegen des Ausbaus der Stromversorgung aus erneuerbaren Energieträgern. Die Gegner werden sich aber vermutlich noch nicht alle geschlagen geben.

Die Entscheidung

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden demnach zur ergänzenden und umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt zahlreiche Sachverständige zu folgenden Themenbereichen beigezogen: Bodenschutz und Landwirtschaft, Betriebs- und Baustellenlärm, Elektrotechnik, Energiewirtschaft, Forstwesen/Wald, Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik, Gewässerschutz, Humanmedizin, Luftreinhaltung, Naturschutz, Verkehr, Verkehrslärm, Wildbach- und Lawinenschutz sowie Wildökologie bzw. Veterinärmedizin.

Das Gericht habe keine schwerwiegenderen Auswirkungen des geplanten Projektes auf die Umwelt, als im behördlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden, festgestellt. Nach umfassender und detaillierter Prüfung wies der zuständige Senat bestehend aus 3 Richterinnen die Beschwerden ab und genehmigte das Projekt der 380 kV-Hochspannungsleitung zur Schließung der Lücke im österreichischen Hochspannungsnetz. Einige Auflagen wurden abgeändert, angepasst oder ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund, die von der Behörde vorgenommene Interessensabwägung zu Gunsten des Vorhabens zu ändern, da die öffentlichen Interessen an der Stromversorgung im Verhältnis zum Naturschutz überwiegen.

Eine Erdverkabelung war nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, daher war diese Variante lediglich als mögliche Alternativlösung von Seiten der Sachverständigen zu prüfen. Diese allfällige Alternative erwies sich allerdings als nicht dem Stand der Technik entsprechend, so das BVwG.

Es ist noch nicht alles entschieden

Die Revision wurde in zwei Punkten zugelassen:

  • im Hinblick auf die Judikaturentwicklung zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde in einem bundesländerübergreifenden Projekt sowie
  • in der Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils betreffend Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Benutzungsart durch Trassenaufhiebe im UVP-Genehmigungsverfahren.

Link: BVwG

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