Graz / Wien. Eine neue Monografie betrachtet die österreichische Rechtslage der Kettenbeteiligung bei Straftatbeständen.
Im österreichischen Strafgesetzbuch ist angeordnet, dass die Haftung aus dem jeweiligen Straftatbestand auch jenen trifft, der vergeblich versucht hat, einen anderen zur Ausführung dieser Tat anzustiften. Für den (ebenso vergeblichen) Beihilfeversuch gilt dies nicht, heißt es beim Verlag Österreich: Diesbezüglich bleibt das Verhalten straflos.
Eine Kette von Anstiftern
Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Zweiteilung untersucht ao. Univ.-Prof. Robert Durl in seiner Monografie, wann die Strafbarkeit des Verhaltens einsetzt, wenn – nicht direkt, sondern – mittelbar, also über Zwischenpersonen, vergeblich versucht wurde, die Ausführung einer Straftat zu initiieren, man es also mit einer Kette von Anstiftern oder einer sonstigen Mitwirkung an der Anstiftung zu tun hat.
Autor ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Robert Durl in außerordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Karl-Franzens-Universität Graz.