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Finanz, Recht

OGH urteilt im Schaukampf zwischen Bawag und VKI

Wien. 2016 wollte die Bawag zahlreiche Kunden auf neue Kontomodelle inklusive Bankomatgebühren umstellen. Die  Aufregung war groß, der VKI klagte. Nun sprach der OGH.

Es war ein nicht zuletzt politisch vielbeachtetes Ereignis, als die Bawag P.S.K. im Oktober 2016 Schreiben an Kunden aussandte: Darin teilte die Bank ihnen mit, dass ihre alten Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue umsteigen müssten. Betroffen waren 66 unterschiedliche Kontomodelle, u. a. auch Gratis-Konten und Kunden der vor Jahren von der Bawag übernommenen Postsparkasse.

Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 1. 2017 angedroht. Im Schreiben war von einem Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede. Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden, so der VKI. Tatsächlich war aber beispielsweise bei der „KontoBox Small“ nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert. Die Diskussion um Bankomatgebühren – natürlich auch jenen bei anderen Kreditinstituten – wurde seither auch auf politischer Ebene und zwischen den alten Koalitionspartnern SPÖ und ÖVP geführt.

Klar genug oder nicht?

Aus Sicht des VKI war das Bawag-Schreiben aber noch aus einem zweiten Grund problematisch: Es war nicht klar genug ersichtlich, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang änderten. Dem Schreiben war zwar das Konditionenblatt für den neuen Vertrag beigelegt, es erfolgte aber keine Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell.

Der OGH folgte in seiner jetzt vorliegenden Entscheidung (9 Ob 16/18w) der Argumentation des VKI in diesem Punkt und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) fordert nämlich eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen. Eine fundierte Entscheidung des Verbrauchers kann aber nur auf Grundlage einer Gegenüberstellung erfolgen.

„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und etwa auch ob Bankomatgebühren anfallen“, so Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Und die Konsequenzen?

Jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen sind, können die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte nach Ansicht des VKI zurückfordern. Auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, sei  eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich. Die Bawag sieht dagegen in einer Stellungnahme keinen generellen Rückforderungsanspruch.

Link: Bawag

Link: VKI

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