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Recht

Gericht: Interspar-Geschenkkarte ist 27 Jahre länger gültig

Linz. Das OLG Linz hat entschieden, dass die Verkürzung der Gültigkeit von 30 auf 3 Jahre bei Geschenkkarten ohne triftigen Grund nicht möglich ist.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Verfallsfrist des Guthabens auf der „Interspar‑Geschenkkarte“.

Bei der Geschenkkarte handelt es sich um eine Plastikkarte mit Guthaben, die bei fast allen Spar-, Interspar- und Eurosparmärkten sowie bei Hervis und Maximarkt für den Einkauf genutzt werden kann. Nach Rechtsauffassung des VKI stellt die verkürzte Gültigkeit des Guthabens auf „bis zu 3 Jahre“ eine gröbliche Benachteiligung der Konsumentinnen und Konsumenten dar.

In zweiter Instanz bestätigte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Linz jetzt die Rechtsauffassung des VKI und erklärte die Einschränkung der Gültigkeitsdauer für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gültigkeit grundsätzlich 30 Jahre lang

„Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein“, erläutert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI: „Im hier vorliegenden Fall konnte das Gericht aber keine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung erkennen.“

Die Interspar GmbH führte ins Treffen, dass nach einer außergerichtlichen Abmahnung des VKI die Kassensysteme bereits so umgestellt worden waren, dass auch abgelaufene Geschenkkarten hätten eingelöst werden können. Dieses Argument ließ das OLG Linz jedoch nicht gelten: Es kann nämlich nicht erwartet werden, dass alle Kunden mit abgelaufenen Geschenkkarten noch versuchen würden, ihre Karten einzulösen.

Die von Interspar zudem vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung hätten begründen sollen, stellen für das OLG Linz ebenfalls keine ausreichende Rechtfertigung dar.

 

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