Die GrESt-Mindestbemessungsgrundlage für die Einräumung eines Baurechts ist nach § 10 BewG und damit nach dem gemeinen Wert des Baurechts selbst zu ermitteln (Dr. Michaela Petritz-Klar). Das BFG hatte zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung für Beteiligungen iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG nur bei tatsächlichem Erwerb greift oder ob auch „fiktive Beteiligungen“, welche nur auf die Auszahlung von Kursgewinnen ausgerichtet sind, von der Befreiung erfasst sind (Christoph Straubinger, LL.M.).
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