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Recht, Tipps

D.A.S.: Reife bestimmt Aufsichtspflicht im Bad

Johannes Loinger ©D.A.S. / Foto Wilke

Freizeit. Jedes Jahr ereignen sich tragische Badeunfälle mit Kindern, bei denen es Verletzte und sogar Tote gibt. Die Aufsichtspflicht hängt nicht nur vom Alter ab.

Auch können Schwimmhilfen wie Schwimmflügel die Aufsicht nicht ersetzen, mahnt die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Badefreuden bei warmem Wetter – aber mit Vorsicht

In einigen Teilen Österreichs wird es in den nächsten Tagen bis zu 33 Grad bekommen. Perfektes Badewetter also. Für Kinder kann der Besuch von Schwimmbädern aber Gefahren bergen, weshalb vorausschauendes Denken und Vorsicht geboten sind, so der Rechtsschutzversicherer.

Alter für Aufsichtspflicht nicht ausschlaggebend

Ob und in welchem Umfang eine Aufsichtspflicht besteht, hängt nicht nur vom Alter der Minderjährigen, sondern auch von deren Reife, dem Entwicklungsstand und den individuellen Charaktereigenschaften ab.

„Bei einem verlässlichen und verantwortungsbewussten 12-Jährigen kann die Aufsichtspflicht sogar geringer sein, als bei einem 13-Jährigen, der bereits mehrfach unzuverlässig war“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Die jeweilige Schwimmbad- oder Badeordnung kann Altersgrenzen für den Zutritt zum Bad und für die Benützung von Wasserattraktionen festlegen.

Einschätzung der Erziehungsberichtigten entscheidend

Wie intensiv auf ein Kind aufgepasst werden muss, hänge von vielen Faktoren ab:

  • In erster Linie müssen daher die Erziehungsberechtigen oder mit der Aufsicht betrauten Personen die jeweilige Situation richtig einschätzen, um die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. „Von der Reife und der Schwimmfähigkeit des Kindes hängt die Benutzung von Springtürmen und Rutschen ab. Hier ist die Einschätzung der Aufsichtspersonen gefragt“, erklärt Loinger.
  • Die Erziehungsberechtigten haben außerdem zu entscheiden, ob ein Kind Schwimmhilfen tragen soll. „Schwimmflügerl ersetzen aber keinesfalls die Aufsichtspflicht. Denn auch mit Schwimmhilfen können Kinder ertrinken oder gesundheitliche Schäden davontragen“, warnt Loinger.

Keine gesetzlichen Regelungen für Anzahl der Bademeister

In Österreich gibt es keine generelle gesetzliche Regelung ob und wie viele Bademeister ein Schwimmbad haben muss. Allerdings kann die Anzahl im jeweiligen Betriebsanlagenbescheid festgelegt sein.

Darüber hinaus sind Schwimmbadbetreiber dazu verpflichtet, sicherheitstechnische Anforderungen zu erfüllen und Risikoanalysen zu erstellen. In diesen wird festlegt, wie viele Aufsichtspersonen vor Ort sein müssen.

„In risikoträchtigen Bereichen, wie Sprungtürmen und Rutschen können sogar mehrere Aufsichtspersonen verpflichtend sein“, weiß der Vorstandsvorsitzende. „Badebetreiber müssen die Aufsicht auch gewährleisten, selbst wenn es keinen Bademeister gibt. Verkehrssicherungspflichten schreiben eine entsprechende Absicherung und Beaufsichtigung vor“, so Loinger weiter. Wie das Bäderpersonal ausgebildet sein sollte, ist in der ÖNORM festgeschrieben.

Schwimmbadbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten

Nicht nur für die Schwimmbadbetreiber gelten Regeln. Auch die Badbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten und sollten sich auf jeden Fall an die ausgehängten Hinweisschilder und vorgegebenen Baderegeln halten.

„Bei einem Unfall kommt es immer auf die Rahmenbedingungen an. Haften können grundsätzlich sowohl der Schwimmbadbetreiber, der Bademeister aber auch der Badegast“, weiß Loinger. Bei Kindern müssen die Aufsichtspersonen einschätzen, ob diese in der Lage sind, die Regeln zu befolgen.

Link: D.A.S.

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