Buch. Der „Abrechnungs-Check für Mieter und Eigentümer“ will Ihnen dabei helfen, die Berechnung der Betriebskosten auf Fehler zu überprüfen. Ihre Hausverwaltung muss Ihnen bis 30. 6. die Daten zur Verfügung stellen.
Jedes Jahr legt die Hausverwaltung eine Abrechnung über die Ausgaben vor, die sie im Namen der Wohnungseigentümer getätigt hat. Diese beinhaltet die Betriebskostenübersicht, Waschküchen-, Lift- oder Heizkostenabrechnungen.
Doch wie weiß man, ob dabei korrekt vorgegangen wurde? Immer wieder zeigt sich, dass durch Fehler in der Abrechnung Eigentümern und Mietern unnötige Mehrkosten entstehen, die sich leicht vermeiden ließen, heißt es beim Linde Verlag. Dessen „Abrechnungs-Check für Mieter und Eigentümer“ ist jetzt in aktualisierter 2. Auflage erschienen (184 S).
Aus der Feder der Profis
Die Gebäudeverwalter Peter und Irene Nemeth wollen darin aufzeigen, wie man Vorschreibungen und Abrechnungen Schritt für Schritt auf Korrektheit überprüft.
Die Autoren zeigen häufige Fehler auf und legen anhand von Beispielen dar, wie es Mietern und Eigentümern gelingt, den Überblick über die tatsächlichen Ausgaben zu erhalten und bares Geld zu sparen, so der Verlag.
Der Betriebskostenrechner der Stadt Wien
Für einen ersten Überblick über die Betriebskosten gibt es übrigens auch einige Tools, die online verfügbar sind – etwa den Betriebskostenrechner des Wiener Magistrats.
Die Jahresabrechnungen der Betriebskosten müssen immer bis zum 30. Juni gelegt werden, heißt es dort: Die Wohnungseigentümer bzw. -mieter können die entsprechende Jahresabrechnung online überprüfen lassen. Auch einzelne Betriebskostenpositionen können dabei auf Plausibilität überprüft werden.
Der Online-Rechnung vergleicht dabei die Rechnungspositionen mit dem zugrundeliegenden Datenmaterial, das Ergebnis werde dann entsprechend als „niedrig, mittel oder (zu) hoch“ eingestuft. „Wie die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, kommt es immer wieder vor, dass Hausverwaltungen den Mieterinnen und Mietern zu viel verrechnen“, heißt es dort.
An den nötigen Daten zur Überprüfung darf es jedenfalls nicht scheitern: Hausverwaltungen sind zur detaillierten Rechnungslegung verpflichtet. Sollte es Zweifel an der Abrechnung geben, so stehen zur Beratung eigene Servicestellen in den Bundesländern zur Verfügung. Für Wien ist bei der MA 50 eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
Link: Linde Verlag