Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. 9. 2012 begründet wurden („Altfälle“), bleiben bei Verschmelzungen unverändert bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mietvertrag mit der aufnehmenden oder der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurde (Zusammenfassung: Mag. Stephan Wassipaul). Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen der progressiven Regelbesteuerung. Es ist nach Ansicht des BFG verfassungsrechtlich undenklich, dass nur Zinsen aus einem Bankdarlehen linear mit 25 % versteuert werden (Artikel: Max Hatzenbichler, LL.M.).
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