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Finanz, Recht

OGH gibt VKI gegen Hypo Vorarlberg Recht

Bregenz / Wien. Bei Kreditverträgen mit einer Zinsuntergrenze von 1,25 % ist eine Zinsobergrenze von 16 % unzulässig, urteilt das Höchstgericht.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Kreditvertragsklauseln der Hypo Vorarlberg Bank AG geklagt. In den beanstandeten Vertragsbedingungen war ein variabler Zinssatz mit einer Untergrenze von 1,25 % p. a. und einer Obergrenze von 16 % p. a. vorgesehen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befand nun die Zinsobergrenze von 16 % p.a. im Verhältnis zur Zinsuntergrenze als unangemessen hoch und somit unzulässig. Für Kundinnen und Kunden der Hypo Vorarlberg kann laut Meinung des VKI aus dem Urteil ein Rückforderungsanspruch resultieren. Die Verbraucherschützer stellen den Betroffenen einen Musterbrief für die Rückforderung der zu viel verrechneten Zinsen auf www.verbraucherrecht.at zur Verfügung.

Die Crux mit dem Euribor

In Kreditverträgen mit variablem Zinssatz wird in der Regel ein Indikator (z. B. Euribor) mit einem fixen Aufschlag vereinbart. Ändert sich der Indikator, so ändert sich auch – etwas zeitversetzt – der vereinbarte Kreditzinssatz. Bereits in der Vergangenheit hatte der OGH entschieden, dass es unzulässig ist, wenn Banken eine Zinsuntergrenze mit festgelegtem Aufschlag bestimmen, aber keinerlei Obergrenze für die Zinsen eingezogen haben.

Die Hypo Vorarlberg sah laut den Angaben in einem Kreditvertrag aus dem Jahr 2015 einen variablen Zinssatz vor, der sich aus 3‑Monats-Euribor plus einem Aufschlag von 1,25 % errechnete. Jedenfalls sofern der 3-Monats-Euribor nicht in den negativen Bereich rutschte. Für diesen Fall bestimmten die Vertragsbedingungen, dass statt eines negativen 3-Monats-Euribors ein Indikator von 0 % zugrunde gelegt wird. Daraus resultierte eine effektive Zinsuntergrenze von 1,25 % p. a. (0 % + 1,25 % Aufschlag).

In den Vertragsbedingungen war zwar auch eine Zinsobergrenze in Höhe von 16 % p.a. vorgesehen, der OGH erklärte diese Zinssatz-Kombination jetzt aber für unzulässig. Eine Zinsuntergrenze müsse nämlich durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden. Nur weil eine Bank einen beliebigen Zinssatz als Obergrenze einzieht, heißt das jedoch noch nicht, dass der Vertrag nun beidseitig ausgewogen ausgestaltet ist.

Weiter führte der OGH aus, dass nach den Kreditbedingungen, der als Indikator dienende 3-Monats-Euribor auf über 14,75 % steigen müsste, damit der Kreditnehmer vom vorgesehenen Höchstzinssatz von 16 % profitieren könne.

Ein genauer Blick auf die Verträge

Die Hypo Vorarlberg ging aber in ihren damals eingesetzten Vertragsbedingungen offensichtlich selbst nicht davon aus, dass sich der Referenzzinssatz im hier relevanten Zeitraum derart entwickelt, heißt es weiter: Die Bank sieht nämlich an anderer Stelle im Vertrag vor, dass allfällige Verzugszinsen 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Sollzinssatz, maximal aber 16 % betragen. Das Kreditinstitut setzt also offenkundig voraus, dass die Sollzinsen in jedem Fall unter 12 % bleiben werden. Die Zinsobergrenze von 16 % ist daher unangemessen hoch und mangels vernünftiger Obergrenze ist die hier eingezogene Zinsuntergrenze ebenfalls unzulässig, heißt es.

„Kundinnen und Kunden mit einem solchen Vertrag können sich darauf berufen, dass die verrechneten Zinsen unzulässig sind, sofern der zugrunde liegende Indikator einen negativen Wert hatte, was beim 3-Monats-Euribor seit April 2015 der Fall war. In diesem Zeitraum darf der Aufschlag von 1,25 % nicht voll verrechnet werden, sondern es ist der negative Indikator davon abzuziehen. Die Bank muss also die zu viel verrechneten Zinsen zurückerstatten“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Bank hat bereits 2017 reagiert

Die Hypo Vorarlberg hat laut einem öffentlichen Statement bereits im Jahr 2017 das Urteil des OGH vorweggenommen. Die Kreditverträge seien geändert und rund 4000 betroffenen Kunden in Summe seither rund 1,2 Millionen Euro gutgeschrieben bzw. ausbezahlt worden.

Link: Hypo Vorarlberg

Link: VKI

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