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Business, Recht

VKI jagt KLM wegen Gebühren für Nicht-Reiseantritt

Wien. Für den Nichtantritt einer Flugreise berechnet Fluglinie KLM Gebühren von bis zu 3.000 Euro: Unzulässigerweise, hat das OLG Wien jetzt entschieden (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen zwei Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines geklagt. Dabei handelt es sich u.a. um sogenannte „No-Show“-Gebühren.

Die beiden Klauseln

  • Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln besagt, dass Flugkunden zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie ihre Flüge nicht oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nehmen. Nutzt ein Kunde also beispielsweise nur den Hinflug und lässt das Rückflugticket verfallen, verrechnet die KLM eine Gebühr von mindestens 125 Euro. Je nach Flugziel und Beförderungsklasse können es bis zu 3.000 Euro sein.
  • Die andere angefochtene Klausel legt fest, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 275 Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug am Flughafen von Amsterdam oder Paris vorzeitig abbrechen. Diese Gebühr fällt auch in jenen Fällen an, in denen der Fluggast rechtzeitig vor Antritt der Reise bekannt gegeben hat, dass er nicht alle seine Flugcoupons verwenden wird und KLM um eine vorzeitige Herausgabe des Gepäcks ersucht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte jetzt in zweiter Instanz die Rechtsauffassung des VKI und erklärte beide Gebühren für unzulässig, so die Verbraucherschützer. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

„Solche Gebühren mögen im internationalen Luftverkehr vielleicht üblich sein, das bedeutet aber noch nicht, dass sie auch rechtlich korrekt sind“, meint VKI-Juristin Cornelia Kern.

 

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