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Recht, Tools, Veranstaltung

Neues Arbeitszeitgesetz: CMS mit Arbeitszeitwerkstatt

Wolf, Jöst ©CMS

Betriebspraxis. Erfahrungen mit und Antworten auf das neue Arbeitszeitgesetz sollte jetzt ein CMS Business Breakfast liefern. 

Die AZG-Novelle ist am 1. September 2018 in Kraft getreten und somit bereits fast ein Jahr Bestandteil der betrieblichen Praxis. Mittlerweile gibt es nicht nur erste Antworten der Kollektivvertragsparteien, sondern auch zahlreiche Erfahrungen aus zwischenzeitigen Modellumsetzungen, die Arbeitsrechtsexperten von CMS begleitet haben, so die Kanzlei. Aber auch das Europarecht bringe einiges Neues.

Die Auswirkungen des neuen Arbeitszeitgesetzes sowie die neue EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeitdurchrechnung und -aufzeichnung waren Inhalt des CMS Business Breakfast, bei dem die beiden CMS-Spezialisten Christoph Wolf und Andreas Jöst vor rund 70 Teilnehmern referierten.

Kollektivvertragsparteien und AZG-Novelle

Die Kollektiverträge großer Branchen reflektieren bereits die neue Rechtslage:

  • Im Kollektivvertrag der Metallindustrie gilt beispielsweise ab dem 1.7.2019 generell ab der dritten Überstunde am Tag – ungeachtet ihrer Lage – ein Zuschlag von 100%. Weiters ist eine weitere Ruhepause bei langen Arbeitszeiten einzuplanen.
  • Auch der Handelsangestelltenkollektivvertrag geht mit der Einführung eines Anspruches auf die „maximal 4-Tage-Woche“ neue Wege. Der Handelsangestelltenkollektivvertrag weicht hier vom „Vereinbarungsgrundsatz“ ab, der dem § 19c AZG zu Grunde liegt, und gibt dem Arbeitnehmer ein einseitiges Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber nur bei Vorliegen im Kollektivvertrag definierter wichtiger Gründe ablehnen kann.

Damit sind auch in der aktuellen Kollektivvertragsentwicklung neue „Bausteine“ gesetzt, die für die rechtssichere Ausgestaltung von Arbeitszeitmodellen zu beachten sind, so die CMS-Profis Wolf und Jöst.

Erweitertes Gleitzeitmodell wirkt bis jetzt wenig

Erste Erfahrungen zeigen, dass das erweiterte Gleitzeitmodell mit einer Normalarbeitszeit bis 12 Stunden am Tag kaum genutzt wird. „Das hat zum Teil auch rechtliche Gründe. Denn einige Kollektivverträge schneiden die Normalarbeitszeit bei Gleitzeit weiterhin bei 10 Stunden ab“ so Andreas Jöst.

Neues bei der Berechnung des „48-Stunden-Schnitts“

Aufgrund der Ausdehnung der Arbeitszeiten durch die AZG-Novelle 2018 ist der „48-Stunden-Schnitt“ in den Mittelpunkt der Arbeitszeitkontrolle gerückt.

  • Nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darf die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 17 Wochen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Unter gewissen Voraussetzungen darf der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum ausdehnen. Strittig war, wie dieser Durchrechnungszeitraum zu „legen“ ist. Fix (also KW 1 bis KW 17, etc.) oder gleitend, sodass zu jedem Zeitpunkt der Durchrechnungsschnitt stimmen muss (Stichwort: „Eine Woche weg, eine Woche dazu“).

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass europarechtlich zwar beides zugelassen ist, allerdings auch bei einem fixen Zeitraum sichergestellt sein muss, dass der „48-Stunden-Schnitt“ innerhalb jedes 6-Monats-Zeitraums (Anmerkung: dies war der strittige Durchrechnungszeitraum) eingehalten wird, auch wenn er sich auf zwei fixe Durchrechnungszeiträume verteilt. „Im Ergebnis wird damit generell von einem gleitenden Bezugszeitraum ausgegangen werden müssen“, so Christoph Wolf.

Neues bei den Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch bei den Arbeitszeitaufzeichnungen legt der EuGH einen strengen Maßstab an. Laut EuGH sind die Arbeitgeber durch die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Ein bloßer Abwesenheitskalender, mit dem nur Fehlzeiten wie Urlaube oder sonstige freie Tage erfasst werden, erfüllt diese Voraussetzungen keinesfalls.

Ob die im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Aufzeichnungssonderbestimmungen vor diesem Hintergrund weiter aufrechterhalten werden können, sei daher sehr fraglich – wie beispielsweise die Saldenaufzeichnung oder der Entfall der Pausenaufzeichnungspflicht, wenn die Mitarbeiter die Lage der Pause innerhalb eines definierten Rahmens selbst bestimmen dürfen.

Was die CMS Arbeitszeitwerkstatt können soll

Bei der Begleitung zahlreicher Arbeitszeitprojekte babe sich gezeigt, dass ein integrativer Entwicklungsansatz immer wichtiger wird. CMS biete daher im Rahmen der CMS Arbeitszeitwerkstattdie komplette Begleitung vom Arbeitszeitimplementierungsprojekten an, beginnend bei der Auswahl des richtigen Zeitmodells – Gleitzeit passt nicht immer – über die Ausformulierung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Betriebsvereinbarungen, Einzelvereinbarungen), der Verhandlung mit dem Betriebsrat bis zur Schnittstelle zur IT-Umsetzung (Erstellung von Planungsheften) und dem rechtlichen Monitoring des Implementierungsprozesses an.

 

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