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eZustellung kommt: Wenn die Post nicht mehr klingelt

©ejn

Die Uhr tickt. Ab Jänner 2020 erhalten Unternehmen amtliche Mitteilungen nur noch per neuem digitalem Postfach. Doch viele haben von der „eZustellungNEU“ noch nie gehört. 

Bereits ab 1. Jänner 2020 sollen Unternehmen amtliche Mitteilungen nur mehr elektronisch erhalten – die eZustellungNEU macht es möglich. Was allerdings das Gefahrenpotenzial birgt, wichtige Behörden-Nachrichten zu übersehen. Wer vorbeugen will, sollte schnell handeln.

Der Weg zum digitalen Amt

Die moderne Technik macht bekanntlich auch vor den Amtsstuben nicht halt: Mit 1. Jänner 2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft, alle Bundesbehörden müssen dann den Versand mittels elektronischen Zustellung ermöglichen. Österreich sieht darin einen weiteren großen Schritt in Richtung digitaler Modernisierung und E-Government.

Was viele Menschen allerdings nicht wissen: Prinzipiell sind ab dem genannten Datum auch alle Unternehmen zur Teilnahme an diesem Prozess verpflichtet.

Konkret bedeutet das, dass amtliche Mittelungen nicht mehr postalisch, sondern nur noch elektronisch zugestellt werden. Ausgenommen sind jene kleinen Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Tipp: Checken Sie Ihre DataBox auf FinanzOnline, hier sollten Informationen über die E-Zustellung bereits eingelangt sein.

E-Mail vom Amt: Vor- und Nachteile

Die eZustellungNEU wird über ein elektronisches Postfach am Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen, was natürlich einige Vorteile bietet: etwa weniger Papierkram und geringere Kosten sowie Umweltbelastung durch den Wegfall des Postweges. Aber auch „Gelbe Zettel“ und der Weg zur Post sollen dann der Vergangenheit angehören. Und die Mitteilungen können weltweit rund um die Uhr eingesehen werden.

Als Nachteil könnte sich aber herausstellen, dass im allgemeinen E-Mail-Wirrwarr die eine oder andere wichtige Mittelung übersehen wird, vor allem weil viele Unternehmer von dem neuen Prozedere noch gar nichts wissen! Dann drohen möglicherweise unangenehme Konsequenzen bis hin zu Strafen, wenn nicht rechtzeitig auf die amtlichen Nachrichten reagiert wird.

Auswege: Selbst aktiv werden

Wer also auf die gewohnte Postzustellung nicht verzichten will, dem stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, man muss allerdings dazu selbst aktiv werden.

  • So können Unternehmen der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Schritt ist jedoch ab 1. Jänner 2020 nicht mehr möglich.
  • Die Teilnahme an der E-Zustellung ist weiters (auch nach dem 1. 1. 2020) nicht zumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

Der Widerspruch erfolgt über das USP (Anzeigemodul „MeinPostkorb“ unter dem Menüpunkt „Einstellungen“) durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit von der elektronischen Zustellung. Wer noch nicht bei USP angemeldet ist, kann das online nachholen.

Die Konsequenzen?

Wichtig: Die Teilnahme an der E-Zustellung ist zwar verpflichtend; für das Opting-Out sind derzeit allerdings keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit oder ein Widerspruch vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.

Weitere Informationen gibt es auf Wunsch auch telefonisch im USP-Servicecenter (Tel.: 050 / 233 733). Die rechtzeitige Vorbereitung auf den 1. Jänner 2020 ist jedenfalls anzuraten. (hk)

Link: USP

Link: Tipps zur elektronischen Zustellung (WKO NÖ)

Link: eZustellungNEU (Wirtschaftsministerium)

 

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