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Finanz, Recht

FMA bestellt die Crypto-Unternehmen zum Rapport

Bitcoin & Co. Virtuelle Währungen werden in die Geldwäscheprävention eingebunden: Crypto-Dienstleister müssen sich bei der FMA registrieren lassen.

Ab 10. Jänner 2020 werden digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen, so die FMA: Dazu haben sich einschlägige Unternehmen vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen.

Konkret betrifft die Registrierungspflicht laut FMA:

  • Anbieter von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen,
  • Dienstleister zur Übertragung von virtuellen Währungen
  • Tausch- und Handelsplattformen für virtuelle Währungen (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander oder gegen Fiatgeld oder umgekehrt gewechselt werden)
  • Anbieter elektronischer Geldbörsen

Sorgfältig beobachten, Verdachtsfälle melden

Ab dem 10. Jänner haben diese Dienstleister dann – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Anträge auf Registrierung können seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden. „Die Einbeziehung virtueller Währungen in das Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist einerseits ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Geldwäscherei, und leistet andererseits einen großen Beitrag, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern analoger Finanzdienstleistungen sowie Anbietern digitaler Finanzdienstleistungen zu schaffen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.

Die neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843) verankert, welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.

Nähere Informationen dazu, wer registrierungspflichtig ist, wie ein derartiger Antrag einzubringen ist, und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, sind auf der Website der FMA abrufbar.

 

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