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Bildung & Uni, Recht, Veranstaltung

Unternehmensrechtstag: Die Macht des Stimmrechts

©WU Wien

Wien. Beim 8. Wiener Unternehmensrechtstag ging es um das Stimmrecht als wichtiges Mitwirkungsinstrument in Gesellschaften.

Rund 170 Wirtschaftsrechtsspezialisten aus Österreich und Deutschland diskutierten im großen Festsaal der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) am 18. September 2019 über die aktuelle Rechtslage zum Stimmrecht in Österreich, Deutschland und auf EU-Ebene.

Die Veranstaltung stand wie gewohnt unter der fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Susanne Kalss von der Wirtschaftsuniversität Wien und Univ.-Prof. Ulrich Torggler von der Universität Wien. Die Fachtagung geht auf eine Initiative der B&C Privatstiftung zurück, mit dem Ziel, den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern.

Die Veranstaltung

Das Stimmrecht ist das maßgebliche Mitwirkungsinstrument in jeder Gesellschaft, mit dem der einzelne Investor und Gesellschafter an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gesellschaft mitwirkt, heißt es dazu weiter: Die rege Teilnahme und Experten-Diskussion zeigten demnach, dass neue Regelungen des Stimmrechts zahlreiche neue Rechtsfragen aufwerfen.

  • Wolfgang Hofer, Vorstandsmitglied der B&C Privatstiftung: „Der Stiftungszweck der B&C Privatstiftung trägt uns auf, das österreichische Unternehmertum zu fördern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen am Wirtschaftsstandort sind für jeden Unternehmer essenziell: Für Unternehmen muss das Recht eine kalkulierbare Größe sein, die das unternehmerische Handeln planbar macht. Der wissenschaftliche Diskurs ist uns daher sehr wichtig, um das Recht sinnvoll weiterzuentwickeln und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Rechtssicherheit und individuelle Freiheiten machen den liberalen Rechtsstaat aus.“
  • Susanne Kalss, Institutsvorsitzende für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, betonte: „‘Exit or Voice‘, also Anteile verkaufen oder mitreden und mitgestalten im Unternehmen, ist eines der großen Schlagwörter des Gesellschaftsrechts. Das Thema des Stimmrechts hat gerade in den letzten zwei Jahren sowohl den Gesetzgeber mit neuen Regelungen im Aktien- und Börsegesetz beschäftigt, als auch die Praxis und Judikatur.“

Das Stimmrecht im Syndikat und in der Gesellschaft

Prof. Jan Lieder von der Universität Freiburg startete den Unternehmensrechtstag mit der Frage, wann im Syndikatsvertrag vom Einstimmigkeitsprinzip abgegangen werden kann und mehrstimmige Entscheidungen wirksam getroffen werden können.

Lieder über die Grundsätze zum Syndikatsvertrag: „Stimmbindungsverträge gehören heute weltweit zum Standardrepertoire und sind grundsätzlich zulässig, auch Mehrheitsentscheidungen können vereinbart werden. Dafür ist nunmehr eine materielle Beschlusskontrolle, die sich an einem abgestuften System der Treuepflicht unter den Gesellschaftern orientiert, unverzichtbar. Für Syndikatsbeschlüsse und Beschlüsse in den Beteiligungsgesellschaften gilt zwar eine grundsätzliche Trennung, verzahnt werden sie aber durch die Treuepflicht, die für Syndikatsbeschlüsse von zentraler Bedeutung ist.“

Erstmals Stimmverbot für Aufsichtsrat gesetzlich geregelt

Mit dem AktRÄG 2019 wurde ein Stimmverbot für Aufsichtsratsmitglieder bei Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (Related Party Transactions) neu in das Gesetz aufgenommen. Elke Heinrich vom Max-Planck-Institut Hamburg: „Bisher war nur ein Stimmverbot für Aktionäre gesetzlich geregelt, nicht aber für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder. Für sie waren jedoch ungeschriebene Stimmverbote anerkannt.“

Mit der neuen Regelung werden nun alte Fragen akzentuiert, so Heinrich: „Die erforderliche Balance zwischen dem Schutz der gremialen Willensbildung einerseits und Rechtssicherheitserwägungen anderseits lässt sich dabei durch Fallgruppenbildung erreichen.“

Know your Shareholder

Die Aktionärsrechte-Richtlinie der EU zielt darauf ab, börsennotierten Gesellschaften die direkte Kommunikation mit ihren Aktionären zu erleichtern und die Übermittlung von Informationen vom Emittenten über Intermediäre (z. B. Banken) zum Aktionär und retour zu verbessern. Umgesetzt ist die Aktionärsrechte-Richtlinie im Börsegesetz 2018.

Prof. Dirk Zetzsche von der Universität Luxemburg ging in seinem Vortrag vor allem auf die praxistaugliche Umsetzung bei Banken ein, heißt es weiter: „Nach der ersten Aktionärsrechte-Richtlinie im Jahr 2007, die die Stimmrechtsausübung erleichtern sollte, bestand das Problem fort, dass die Aktionäre weitestgehend unbekannt sind. Dieses Problem adressiert die zweite Aktionärsrechte-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2017. Dadurch soll die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre erleichtert werden, als Kehrseite könnte es jedoch auch dazu kommen, dass die Emittenten größeren Einfluss auf ihre Aktionäre erhalten.“

Insbesondere die europäische Durchführungsverordnung zur zweiten Richtlinie werfe viele Fragen auf. Gesellschaften sollten sich daher gut vorbereiten und frühzeitig das Gespräch mit Intermediären zur Erhebung von Aktionärsdaten und der Einbindung dieser Daten in die Abläufe der Hauptversammlung suchen, so Zetzsche.

Einschränkung des Stimmrechts als Anreiz für Einhaltung der Meldepflicht

Das Recht sieht die Pflicht zur Offenlegung von Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile vor. Eine Verletzung dieser Pflicht lässt das Stimmrecht des Aktionärs ruhen. Univ.-Prof. Johannes Zollner von der Universität Graz ging im Detail auf die im Börsegesetz geregelten Meldepflichten ein, die sich bei Missachten auf das Stimmrecht auswirken: „Ziel dieser Regelung ist, den Kapitalmarkt zu schützen. Wenn der Aktionär seine Pflicht zur Veröffentlichung seiner Beteiligung verletzt, so kann sein Stimmrecht ruhen. Damit möchte der Gesetzgeber einen wirksamen Anreiz für die Einhaltung der Meldepflicht schaffen, Mitaktionäre sollen keinen Nachteil durch nicht gemeldete Stimmrechte erleiden.“

Stimmrechtsausschluss auch als strategisches Druckmittel eingesetzt

Das GmbH-Recht sieht einen Ausschluss vom Stimmrecht von Gesellschaftern bei Interessenkollisionen, etwa bei Rechtsgeschäften mit den Gesellschaftern, vor. Univ.-Prof. Johannes Reich-Rohrwig von Wirtschaftskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz sieht in der Rechtsprechung Lücken, wenn Gesellschafter den Stimmrechtsausschluss strategisch missbrauchen: „Das Gesetz rechtfertigt den Stimmrechtsausschluss damit, dass niemand auf Kosten der GmbH und somit der Mitgesellschafter einen Vorteil hat, ebenso bei der Befreiung von Pflichten. Bei einem Rechtsstreit soll niemand ‚Richter in eigener Sache‘ sein. Die Praxis zeigt leider, dass die Missachtung des Stimmrechtsausschlusses auch als Druckmittel gegen Mitgesellschafter verwendet wird.“

Rechtlich unerfahrene Gesellschafter, die nicht sofort „Widerspruch zu Protokoll“ erklären oder die rechtswidrig gefallene Beschlüsse nicht binnen eines Monats bei Gericht anfechten, können auf diese Weise überrumpelt und jedenfalls zu langwierigen Anfechtungsprozessen gezwungen werden, so Reich-Rohrwig.

Die Teilnehmerliste

Beim 8. Wiener Unternehmensrechtstag waren laut den Angaben u.a. dabei: RA Dr. Peter Feyl (Schönherr Rechtsanwälte), RA Dr. Georg Riedl (Frotz Riedl Rechtsanwälte), KR Heinrich Spängler (Bankhaus Spängler), Mariann Wenckheim (Ottakringer), Hon.-Prof. Dr Sonja Bydlinski (BMVRDJ), Dr. Beate Schaffer (BMF), Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann (JKU Linz) und Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Auer (Universität Salzburg).

Nächster Termin und Buchreihe

Der 9. Wiener Unternehmensrechtstag findet am 5. Oktober 2020 im Dachgeschoß des Juridicums (Uni Wien) statt.

Zum Unternehmensrechtstag ist eine Buchreihe mit Beiträgen von Vortragenden zu den jeweiligen Themen der vergangenen Jahre erschienen:

  • Der neue Band 7 „Aktuelle Fragen bei M&A“, Kalss – U. Torggler (Hrsg.), ist ab sofort bei Manz erhältlich.
  • Zu den börserechtlichen Fragen erscheint demnächst der Kommentar Kalss/Oppitz/Torggler/Winner, BörseG/MAR (2019) bei Linde.

 

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