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Bildung & Uni, Recht

Diskussion: Macht und Verantwortung des HBP

Wien. Um Macht und Verantwortung des Bundespräsidenten ging es bei einer Podiumsdiskussion im Juridicum.

Bei der Veranstaltung „Bundespräsident als Krisenmanager? Macht und Verantwortung des Bundespräsidenten“ sprach u.a. Ex-Bundespräsident Univ.-Prof. Heinz Fischer über Fragen in Zusammenhang mit der Stellung des Bundespräsidenten nach der Verfassungsnovelle von 1929.

Die Veranstaltung fand auf Einladung von Gerhard Benn-Ibler, Präsident des JPL (Juridisch Politischer Leseverein), der Rechtsanwaltskammer Wien, dem Institut für Zeitgeschichte sowie der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien statt.

Worum es geht

Die heutige Stellung des Bundespräsidenten im politischen Gefüge der Republik Österreich geht ganz wesentlich auf die Verfassungs-Novelle von 1929 zurück: Sie war es, die die Stellung des Bundespräsidenten neu regelte. Er wird seither nicht mehr durch das Parlament, sondern vom Volk gewählt. Er (oder sie) ist in seiner Amtsführung daher auch dem Volk politisch verantwortlich und immun.

Im Rahmen seiner Verantwortung entscheidet der Bundespräsident ohne weitere Bindung. Wie groß ist daher das „monarchische Element“ in diesen Regelungen und was kann durch ein „Zusammenspiel der Kräfte“ bewirkt werden?

  • „Tatsache ist, dass die österreichische Bundesverfassung jene Instrumente bereithält, die notwendig sind, um zu verhindern, dass eine Regierungskrise oder eine Parteienkrise zu einer Verfassungskrise oder Staatskrise werden kann. Daher blieben alle Abläufe, Entscheidungen und Entwicklungen in der österreichischen Politik in den letzten Monaten im Rahmen der Verfassung und im Rahmen geordneter Abläufe“, so Heinz Fischer in seinem Vortrag.
  • „Der Bundespräsident der Stammfassung des B-VG war keineswegs ein Krisenmanager und auch nicht als solcher konzipiert“, erinnert Univ.-Prof. Ilse Reiter-Zatloukal. „Während die Christlichsozialen ein derartiges Staatsoberhaupt einforderten, hielten die Sozialdemokraten dieses Organ für verzichtbar. Der Bundespräsident des B-VG 1920 stellte einen politischen Kompromiss dar. Erst 1929 wurden seine Rechte auf Druck der konservativen Kräfte massiv ausgeweitet, um den Parlamentarismus zu schwächen.“
  • Verfassungsrechtsexperte Heinz Mayer: „Die Stärkung des Bundespräsidenten seit 1929 hat zu einer Machtverteilung zwischen Parlament und Bundespräsidenten geführt und ist nach wie vor politisch umstritten. Ich denke zu Unrecht. Der Bundespräsident und das Parlament müssen gegenseitig Rücksichtnahme üben. Keines dieser demokratisch legitimierten Organe kann alleine endgültige Weichenstellungen vornehmen. Letztlich entscheidet das Volk: entweder über die Absetzung des Bundespräsidenten oder über die Neuwahl des Nationalrates.“
  • Der Vorstand des Instituts für Zeitgeschichte, Univ.-Prof. Oliver Rathkolb blickt in die Zukunft: „Es sollte offen diskutiert werden, ob nicht einzelne Kompetenzen im Zuge einer Verfassungsnovelle eingeschränkt werden könnten. Beispielsweise, weil die Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ohne Vorschlag des Bundeskanzlers und auch ohne Begründung vorgesehen sind. Damit würde die Realverfassung seit 1945 rechtlich verankert.“

 

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