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Business, Recht

OGH kippt laut VKI die Preiserhöhungen der EVN (Update)

©ejn

Urteil. NÖ-Energieriese EVN muss das Geld aus den Preiserhöhungen der letzten Jahre zurückzahlen, so der VKI nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Auch andere große Energieversorger hat er im Visier (Update).

Es wird kalt, das macht die Gas- und Strompreise in Österreich zum beliebten Diskussionsthema. Passend zur Jahreszeit haben die Verbraucherschützer vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) heute eine Aussendung verschickt, mit der sie die Temperatur bei den Energieversorgern kräftig anheizen könnten: Geld zurück für Millionen Österreicher?

Ein potentiell teures Urteil

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte diese Preisanpassungsklausel nunmehr für unzulässig, so der VKI: Die in den letzten Jahren auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen sind nach Ansicht des VKI den Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzahlen (Urteil vom 29.08.2019, 3 Ob 139/19s, Klagsvertreter war Anwalt Stefan Langer).

Stillschweigend und unbegrenzt?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es dem Unternehmen ermöglichte, das Stillschweigen ihrer Kunden als Zustimmung zu werten. Nach der Mitteilung einer beabsichtigten Preiserhöhung blieben dem Kunden zwei Möglichkeiten: Wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.

In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei Obergrenzen für allfällige Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten, so der VKI.

Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.

„Nach den Banken jetzt die Energieversorger“

„Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen“, fordert Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.

Auch andere Energieversorger verwenden noch immer eine entsprechende Klausel, hält der VKI in einer Aussendung ausdrücklich fest: „Wir erwarten, dass auch sie diese fehlerhafte Klausel umgehend ändern und ebenfalls ihre Kunden rückwirkend entschädigen“, so Hirmke.

In den Detailinformationen zum Urteil wird das freilich etwas vorsichtiger formuliert: „Auch andere EVU könnten betroffen sein, weil die beanstandete Klausel auch von anderen Anbietern verwendet wurde und Grundlage für Preiserhöhungen gewesen sein dürfte. Auch bei anderen Anbietern ist daher eine Rückzahlung denkbar“, heißt es dort. Und: „Aus heutiger Sicht nicht betroffen sind die Netzbetreiber.“

Da sich die Endkundenpreise bekanntlich aus Energie- und Netzpreis (plus Abgaben usw.) zusammensetzen, wäre der finanzielle Schlag also nicht ganz so heftig wie er zunächst scheint. Die meisten österreichischen Energieversorger sind sowohl Energieverkäufer wie auch Netzbetreiber.

Der VKI will sich jedenfalls für eine praktikable Abwicklung der Rückzahlungen für die Betroffenen einsetzen. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten werden vom VKI eingeladen, sich für weitere Informationen zu registrieren.

Update: EVN sieht keine Rückzahlungspflicht

Mittlerweile hat sich die EVN öffentlich zu dem Urteil geäußert, so die Wiener Zeitung: Demnach hat es in den Augen der EVN keine aktuelle Relevanz, da man die Preisklauseln bereits geändert habe. Eine Rückzahlungspflicht erblickt die EVN in der OGH-Entscheidung nicht. Ähnlich lautet auch die Stellungnahme der EnergieAllianz, bei der die EVN Mitglied ist.

 

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