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Recht

Höchstgericht: Rauchverbot ab 1. November darf kommen

©ejn

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag von Lokalbetreibern gegen das Rauchverbot abgelehnt. Neues gibt es auch zum Privatschulgesetz und – auf EU-Ebene – beim Standortgesetz.

Die Beratungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Rahmen der Oktober-Session 2019 sind abgeschlossen. Die Behandlung des Antrages mehrerer Gastronomie-Betreiber zum Tabak- und Nichtraucherinnen‑ bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde vom VfGH abgelehnt, teilt das Höchstgericht mit.

Anträge werden vom VfGH u.a. dann abgelehnt, wenn sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ein solcher Fall lag hier nach Ansicht der VfGH-Richter vor.

Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Mehrere Besitzer von Nachtlokalen hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 (wieder) beschlossene absolute Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. November 2019 an den VfGH gewandt (G 189/2019). In ihrem Individualantrag wollten sie die „Nachtgastronomie“ von den übrigen Lokalen unterschieden wissen:

  • Unterschiede im Tatsächlichen (so etwa die unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie abweichendes Nutzungsverhalten) ließen es – so die Antragsteller – nicht zu, die Nachtgastronomie mit der Speisegastronomie gleichzusetzen.
  • Ein absolutes Rauchverbot würde zudem zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch vor Nachtlokalen rauchende Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen des Betriebs solcher Lokale ergeben könnten.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 hat der VfGH die Behandlung dieses Antrages mit folgender Begründung abgelehnt:

  • Wie der VfGH im Erkenntnis vom 18. Juni 2019 (Anfechtung der Aufhebung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie) ausgeführt hat, ist „Rauchen von Tabakwaren […] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet“. Es sei daher dem Gesetzgeber nicht entgegen­zutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben.
  • Die angefochtene Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts (von Erwachsenen und Jugendlichen, die kurz vor dem Erwachsenenalter stehen) aufgesucht werden.
  • Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen; dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.

Zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen darf differenziert werden

Eine nichtkonfessionelle Wiener Privatschule, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung, sondern ein eigenes Organisationsstatut hat, hatte gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Subventionierung einer Direktions- und von acht Klassenlehrerstellen den VfGH angerufen (G 152/2019).

In ihrer Beschwerde hatte sie sich auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen. Auch der VfGH hegte Bedenken, dass es gleichheitswidrig sein könnte, nichtkonfessionelle Privatschulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben, von vornherein und ausnahmslos vom Anspruch auf staatliche Subventionierung auszuschließen, während konfessionelle Privatschulen Anspruch auf Förderung haben. Der Gerichtshof hatte mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Privatschulgesetzes eingeleitet.

Diese Prüfung schloss mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2019 ab. Darin kam der VfGH zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er konfessionelle Privatschulen gegenüber anderen Privatschulen eine besondere Stellung zuerkennt.

Die Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen ist laut VfGH vielmehr sachlich gerechtfertigt und verstößt unter anderem auch deshalb nicht gegen den Gleichheitssatz, weil das konfessionelle Privatschulwesen in Österreich seit jeher eine besondere Bedeutung hat, das öffentliche Schulwesen ergänzt und entlastet wird und zudem etwa für die katholische Kirche auch völkerrechtliche Verpflichtungen bestehen.

EU-Kommission nimmt Standort-Gesetz ins Visier

Im Zuge von Vertragsverletzungsverfahren leitet die EU-Kommission rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen – und das blüht jetzt (nicht zum ersten Mal) Österreich: Laut einer Mitteilung der EU-Kommission wird jetzt auch Österreich aufgefordert, sein innerstaatliches Recht mit der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Einklang zu bringen. Gegenstand des Verfahrens ist außerdem das neue Standortentwicklungsgesetz von 2019, so die EU-Kommission.

Eine Grundlage dafür ist eine Beschwerde der heimischen Umweltbewegung, die das Ökobüro eingebracht hatte: Das Ökobüro ist eine hauptsächlich mit Fachspezialisten und Umweltrechtlern besetzte Dachorganisation, die nach eigener Aussage „politisch und juristisch“ für den Umweltschutz arbeitet. Ein Hauptthema ist dabei das Standort-Gesetz, dass nach dem heftigen innenpolitischen und juristischen Schlagabtausch um die geplante 3. Piste am Flughafen Wien-Schwechat von der früheren Regierung verabschiedet worden war.

Anlässlich der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Kommission hoffen die Umweltorganisationen nun auf grünes Licht aus Brüssel für ihre Sache: So fordert der WWF die Politik zum Handeln auf. „Die Bundesregierung muss das Standortgesetz möglichst rasch zurücknehmen, bevor es in der Praxis Schaden an Natur und Umwelt anrichten kann“, so eine Aussendung.

Anzumerken ist freilich auch, dass die meisten EU-Mitgliedsstaaten regelmäßig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren sind. Keineswegs in jedem Fall setzt die EU-Kommission ihre Ansicht durch.

 

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