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Recht

EuGH: Bei MPC-Fonds schützt Österreichs Verbraucherrecht

Geschlossene Fonds. Der EuGH hat zur Causa deutsche MPC-Fonds entschieden: Für österreichische Anleger gilt österreichisches Konsumentenschutzrecht. Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung, so der VKI.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG (TVP) wegen aus seiner Sicht unzulässiger Klauseln in ihren Treuhandverträgen mit österreichischen Anlegern geklagt.

  • Diese Klauseln sahen in Zusammenhang mit der Verwaltung von Beteiligungen an Immobilien- und Schiffsfonds des deutschen Emissionshauses MPC unter anderem vor, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Der VKI sah dies als nachteilig für österreichische Verbraucher an.
  • Strittig war zudem, ob diese Rechtswahlklausel nach deutschem oder österreichischem Recht zu prüfen sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem VKI nun in allen Punkten Recht und erklärte die von TVP verwendete Rechtswahlklausel für unzulässig, so die Verbraucherschützer (C-272/18, Klagsvertreter Anwalt Sebastian Schumacher).

„Wichtige Klarstellungen zum Verbraucherschutz“

Das aktuelle Urteil des EuGH entfalte über den konkreten Anlassfall hinaus Wirksamkeit, da es wichtige Klarstellungen zum Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Verträgen enthält: Denn es stellt klar, dass österreichischen Konsumenten immer auch der Schutz des österreichischen Rechts zugutekommen soll – ungeachtet der Rechtswahl oder der Tatsache, dass ein Unternehmen seine Dienstleistung vom Ausland aus erbringt.

Der VKI führt seit 2013 ein Verbandsverfahren gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Das Verfahren resultiert aus den Verlusten, die viele Anleger im Gefolge der Finanzkrise mit Schiffsfonds erlitten hatten. Die TVP ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der deutschen MPC-Gruppe, die geschlossene Fonds strukturiert und vertreibt. Sie verwaltet als Treuhänderin die Beteiligungen der österreichischen Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC.

Im Rahmen des Verfahrens war strittig, ob die Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts zulässig ist. Des Weiteren war umstritten, ob ebendiese Klausel nach deutschem oder nach österreichischem Recht zu prüfen sei.  Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu diesen Fragen den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser gab dem VKI nun in allen Punkten Recht.

Zur Rechtswahlklausel erklärte der EuGH unter anderem, dass diese dann unzulässig seien, wenn sie den Verbraucher nicht darüber unterrichten, dass er ungeachtet der Rechtswahl den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatstaats genießt.

Im Detail sieht die EuGH-Entscheidung zur Reichweite des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes laut VKI so aus: Treuhandverträge unterliegen demnach dem Vertragsstatut und sind nicht vom Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Die TVP hatte argumentiert, dass die Gesellschafts- und Treuhandverträge so eng miteinander verzahnt seien, dass der Gesellschaftsrechts-Ausschluss auch die Treuhandverträge umfasse, sodass sich das anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut bestimme (Geschlossene Fonds sind Unternehmensbeteiligungen).

„Aus der Ferne“ ist kein Argument

Auch für die Erbringung von Dienstleistungen „aus der Ferne“ enthält das Urteil aus Sicht des VKI wichtige Klarstellungen: Die TVP hatte mit dem Argument, dass sie ausschließlich von Deutschland aus tätig wird, vergeblich versucht, sich auf eine Ausnahme vom zwingenden Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Verträgen zu berufen.

Diese Ausnahme würde laut EuGH aber nur dann greifen, wenn auch der Verbraucher die Dienstleistung nicht in Österreich, sondern nur im Ausland in Anspruch nehmen könne.

Konkret bedeute das laut VKI: Die Ausnahme vom zwingenden kollisionsrechtlichen Verbraucherstatut bei „ausschließlicher Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen“ außerhalb des Heimatstaats des Verbrauchers gilt nicht, wenn Dienstleistungen schlicht aus der Ferne zu erbringen sind, sondern nur dann, wenn auch der Verbraucher sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ins Ausland begeben muss.

„Urteil stärkt Schutz der Verbraucher“

„Wo Verbraucher ihre Rechte geltend machen können und ob sie sich dafür auf ihr Heimatrecht stützen können, ist bei grenzüberschreitenden Verträgen von entscheidender Bedeutung“, so Petra Leupold, Leiterin der VKI-Akademie. „Das Urteil stärkt hier den Schutz des Verbrauchers und hat über den Anlassfall hinaus Bedeutung für alle Dienstleistungsverträge. Damit ist klargestellt, dass österreichischen Verbrauchern der Schutz des österreichischen Rechts auch bei gegenteiliger Rechtswahl und bei einer Vertragserfüllung aus der Ferne zwingend zugutekommt“, zeigt sich Leupold erfreut.

 

 

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