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Recht, Steuer, Veranstaltung

EU nimmt aggressive Steuermodelle ins Visier

Sibylle Novak ©CMS

Wien. Mit der DAC 6-Richtlinie droht aggressiven Steuervermeidern ein böses Erwachen: Noch sind Verantwortliche zu wenig mit der neuen Meldepflicht vertraut, warnt CMS.

Alle Mitgliedsstaaten müssen die in „DAC 6“ zusammengefassten Meldepflichten bis Jahresende 2019 umsetzen: Auf dem Weg zu einer europaweit einheitlichen Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen („Steuervermeidungsmodelle“, sagen Kritiker) ist Österreich Vorreiter: Neben Litauen, Polen und Slowenien zählen wir zu jenen vier EU-Mitgliedstaaten, in denen die EU-Richtlinie bereits im Parlament beschlossen wurde.

Und dennoch herrschen aktuell fehlendes Bewusstsein und mangelndes Know-how darüber, wer wann was zu melden hat. Im Rahmen eines Business Breakfast aus der Reihe „Risk & Prevention“ wollte Wirtschaftskanzlei CMS nun einen Überblick bieten, was hinsichtlich einer potenziellen Meldepflicht zu prüfen und zu tun sei.

Deutschland ist noch nicht fertig, aber schon bereit

In Deutschland befassen sich Unternehmen, Konzerne, Banken und Berater bereits intensiv mit den geänderten Rahmenbedingungen durch die EU-Richtlinie für die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen, so CMS. Dabei liegt in Deutschland im Gegensatz zu Österreich erst ein Entwurf des nationalen Gesetzes vor.

In Österreich dagegen haben Steuerpflichtige und Intermediäre wie Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Berater den akuten Handlungsbedarf noch nicht erkannt, heißt es – obwohl die Anzeigepflicht ab 1. Juli 2020 in Kraft tritt und Steuergestaltungen sogar rückwirkend seit Juni 2018 geprüft, dokumentiert und gemeldet werden müssen.

„Dies bedeutet nämlich, dass dafür rechtzeitig unternehmensinterne Prozesse eingerichtet werden müssen“, so Sibylle Novak, Partnerin bei CMS Wien und sowohl als Rechtsanwältin wie Steuerberaterin zugelassen: „Um die Meldepflicht nicht nur zukünftig gesetzeskonform wahrnehmen, sondern auch die vergangenen zwei Jahre abbilden zu können, ist eine entsprechende Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie Mitte nächsten Jahres dringend notwendig.“

Zusätzlich zu den durch Gastgeberin Novak vermittelten „Must-Do’s“ gab es für die Gäste auch Praxistipps von Matthias Remmel (Steuerabteilung der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main) und Thomas Thomasberger, Leiter der Steuerabteilung CEE bei Siemens Österreich.

Gegen Steuervermeidung, aggressive Steuergestaltung und Steuerhinterziehung

Neben der klar formulierten Zielsetzung der EU-Richtlinie ist auch der Anwendungsbereich soweit hinlänglich bekannt, warnt CMS: So betrifft die Meldepflicht Steuern aller Art (Einkommens-, Körperschafts-, Erbschafts- und Schenkungssteuer). Ausgenommen sind hingegen Umsatzsteuer, Zölle, Verbrauchssteuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Erklärungsbedarf gebe es bei der Definition der meldepflichtigen Personen, wann grenzüberschreitende Steuergestaltungen tatsächlich meldepflichtig sind und wann eine bedingte oder unbedingte Meldepflicht vorliegt, in welchem Zeitrahmen und wie ein Meldeverfahren auszusehen hat und mit welchen Sanktionen bei Verstößen letztendlich zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang wesentlich sei auch, dass die reine Information der Steuerbehörden keine Schutzwirkung hat, sprich Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren dadurch nicht abgewendet werden können.

 

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