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Recht, Steuer, Tipps

Steuerspartipps: Was KMU und Selbständige heuer noch tun müssen

Heinz Harb ©Weinwurm / LBG

Steuerjahr 2019. Heuer noch in Immobilien oder Wertpapiere zu investieren ist in den Augen von TPA empfehlenswert. Was beim Start der neuen Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) zu beachten ist, schildert Steuerberater LBG.

Kurz vor Jahresende gibt es noch einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Monika Seywald, Partnerin und Steuerberaterin bei TPA, erinnert in einer aktuellen Übersicht etwa an den Gewinnfreibetrag 2019 – den es nur gibt, wenn der oder die Steuerpflichtige rechtzeitig investiert.

Gewinnfreibetrag 2019 – rechtzeitig Wertpapiere kaufen?

Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können auch heuer einen Betrag ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren.

Monika Seywald ©TPA / Christoph Meissner

„Kaufen Sie rechtzeitig Wertpapiere und das zeitgerecht vor dem Jahreswechsel“, empfiehlt TPA Partnerin Seywald: „Allerdings gilt hier eine Behaltefrist von vier Jahren.“ Konkret beträgt der Gewinnfreibetrag:

  • 13,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 175.000,
  • 7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000 und 350.000 und
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000 und 580.000.

Somit ergeben sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.350 und eine maximale Steuerersparnis von EUR 22.675. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der Freibetrag ohne Investition geltend gemacht werden (sog. Grundfreibetrag), und zwar auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale; für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag ist das nicht möglich.

Geringwertiges Wirtschaftsgut: Grenze künftig auf 800 Euro verdoppelt

Ab 1.1.2020 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) von EUR 400 auf EUR 800 angehoben. Wenn eine betriebliche Investition oder Anschaffung eines Arbeitsmittels über EUR 400 und höchstens EUR 800 ansteht, kann eine Verschiebung des Vorhabens auf Anfang 2020 vorteilhaft sein, weil dann eine Sofortabschreibung möglich ist.

Die Erhöhung der GWG-Grenze auf EUR 800 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer und Vermieter, so TPA.

Sozialversicherungsbeiträge vor- oder nachzahlen

Die Finanz anerkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage teilweise oder gänzlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Wer also bei der SVA mit einer Nachzahlung rechnet, kann durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung seinen Gewinn reduzieren, so Seywald.

Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.

Energieabgabenvergütung, auch für Dienstleister

Auch Dienstleister haben die Möglichkeit, einen Energieabgaben-Vergütungsantrag zu stellen. Dieser muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2014 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Dienstleistungsbetriebe mit einem potentiellen Anspruch sollten deshalb vorsorglich einen Antrag für die Jahre ab 2014 einbringen.

Investieren Sie noch 2019 in Immobilien

Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis 31.12.2019 ist noch eine Halbjahresabschreibung möglich. Weiters können Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres getätigt und diese sofort abgesetzt werden, erinnert die – u.a. auf Immobilien und deren Besteuerung spezialisierte – Kanzlei TPA.

Sozialversicherung der Selbständigen neu ab 1.1.2020

Mit der SVS, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, entsteht mit 1.1.2020 ein neuer Sozialversicherungsträger in Österreich, erinnert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer LBG.

Alle Personen, die davor bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert waren, sind mit 1.1.2020 Kunden der SVS. Alle Versicherungsverhältnisse gehen mit 1.1.2020 automatisch auf die SVS über.

Im Umgang mit der Sozialversicherung sind eine Reihe von Umständen zu beachten. LBG-Geschäftsführer Heinz Harb erinnert daran, dass eine individuelle Optimierung der Sozialversicherungsbeiträge niemals losgelöst von der aktuellen und künftigen Ertragslage erfolgten sollte: Dabei spielen auch Fragen der anzuwendenden Gewinnermittlungsart, Rechtsform usw. eine Rolle. Weiters könne eine Optimierung von Pensionsversicherungsbeiträgen später zu Einbußen bei den Pensionsleistungen führen.

Krankenversicherung und Pensionsstart

In der Krankenversicherung gab es im September 2019 im Nationalrat einen Gesetzesbeschluss zur Senkung des Beitragssatzes: Für alle Selbständigen wird ab 2020 der Beitragssatz zur Krankenversicherung um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8 % der Beitragsgrundlage abgesenkt. Die Beitragssätze in der Pensions- und Unfallversicherung bleiben hingegen mit Start der SVS ab 01.01.2020 unverändert aufrecht.

Die Präventionsleistungen, die bei SVA und SVB bisher unterschiedlich ausgestaltet waren, sollen künftig allen Versicherten der SVS einheitlich zur Verfügung stehen. Ansonsten wird sich hinsichtlich der Regeln, Zahlungsfristen usw. laut LBG nicht viel ändern.

Zu beachten ist allerdings eine aktuelle Änderung bei den Pensionen: Laut Nationalratsbeschluss entfallen bei Pensionsantritt ab 1.1.2020 vor dem Regelpensionsalter sämtliche Abschläge für alle Pensionsarten, sofern 45 Versicherungsjahre vorliegen.

Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) ab 62 Jahre bzw. für die Schwerarbeiterpension ab 60 Jahre erfüllen, sollten ihren Pensionsantrag daher frühestens nach dem 1.12.2019 stellen (mit Stichtag 1.1.2020), um allfällige Abschläge zu vermeiden, macht LBG aufmerksam.

Wer bereits einen Pensionsantrag gestellt hat, kann diesen Antrag noch zurückziehen, sofern noch kein Pensionsbescheid ausgestellt wurde. Sollten nur wenige Monate auf die 45 Beitragsjahre fehlen, sei zu überlegen, den Pensionsantritt bis zum Erreichen der 540 Beitragsmonate aufzuschieben.

 

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