Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Bildung & Uni, Business, Recht, Tipps

Online-Shopping: Ohne Formular gilt 1 Jahr Rücktrittsrecht

Handel. Wenn der Online-Shop kein Muster-Widerufsformular anbietet, haben Konsumenten ein Jahr lang Zeit um von einem Einkauf zurückzutreten, so der VKI: Ein Fern-Lehrgang muss einer Kundin nach einem Urteil jetzt 4.400 Euro zurückzahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) meldet sich kurz vor dem Black Friday, einem der großen Einkaufsevents des Handels (heuer am 29.11.), mit aktuellen Informationen zum Rücktrittsrecht im Internet zu Wort. Demnach hat ein neues Urteil die starke Position der Verbraucher jetzt unterstrichen – was das betreffende Unternehmen eine vierstellige Summe kostet.

Was beim Online-Einkauf gilt

Grundsätzlich gilt online Folgendes:

  • Bei Vertragsabschlüssen über das Internet können Konsumentinnen und Konsumenten im Normalfall innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Unternehmer hat die Pflicht, die Verbraucher vor Vertragsabschluss über dieses Rücktrittsrecht zu informieren und er muss den Kunden ein EU-weit normiertes Formular für den Vertragsrücktritt (Muster-Widerrufsformular) zu Verfügung stellen.
  • Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, indem er beispielweise das Muster‑Widerrufsformular nicht zur Verfügung stellt, so verlängert sich die Rücktrittsfrist des Verbrauchers um 12 Monate, so der VKI.

In Österreich bietet etwa die Wirtschaftskammer einen Überblick über die Bestimmungen und auch verschiedene Varianten des Muster-Widerrufsformulars für Unternehmer an. Das Formular verwendet übrigens die Bezeichnung „Widerruf“ und nicht den österreichischen Begriff des „Rücktritts“ vom Kauf, weil sich bei der Musterstellung die in Deutschland übliche Bezeichnung durchgesetzt hat.

Doch was passiert, wenn ein Händler kein solches Muster-Widerrufsformular anbietet? Das hat ein Urteil jetzt klargestellt, so der VKI.

Die Entscheidung

Der VKI vertrat im Auftrag des Sozialministeriums eine Konsumentin, die über das Internet einen Vertrag für einen Fernstudienlehrgang abschlossen hatte. Im konkreten Fall waren im Anmeldeformular zwar die Informationen über das Rücktrittsrecht enthalten, allerdings fehlte das Muster-Widerrufsformular.

Die Konsumentin erklärte dann etwa zwei Monate nach Vertragsabschluss ihren Rücktritt vom Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Studium noch nicht begonnen. Trotzdem behielt der Unternehmer die Hälfte des gesamten Preises, nämlich 4.400 Euro als Stornogebühr ein.

Das Landesgericht (LG) Linz urteilte nun in zweiter Instanz, dass der Unternehmer der Konsumentin die 4.400 Euro zurückzahlen muss. Da der Unternehmer es versäumt hatte, der Konsumentin das Muster‑Widerrufsformular zu übermitteln, verlängerte sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate.

Zudem führte das LG Linz aus, dass auch die bloße Downloadmöglichkeit des Muster-Widerrufsformulars nicht ausreicht, um die gesetzlichen Informationspflichten vollständig zu erfüllen. Auch in diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Das Urteil ist laut VKI rechtskräftig.

Es kommt auf den Platz an

„Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lediglich, wenn bei Vertragsabschluss nur ein begrenzter Raum für die Darstellung der Informationen zur Verfügung steht, wie etwa bei einem heraustrennbarem Bestellschein in einem Werbeprospekt. Hier muss zwar über das Rücktrittsrecht informiert werden, aber es muss nicht unbedingt das Muster-Widerrufsformular beigefügt sein“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Was ebenfalls wichtig ist: „Sollte der Unternehmer die geforderten Informationen nachliefern, so endet die Rücktrittsfrist für den Verbraucher 14 Tage nach Erhalt der Informationen“, so Gelbmann.

Und schließlich gibt es eine Reihe von Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, wie die Wirtschaftskammer ausführt: Etwa bei verderblicher Ware (Nahrungsmittel), bei Entfernung der Versiegelung (Gesundheitsprodukte, Software,…) usw. Und natürlich gilt es nicht bei einem Geschäft zwischen Unternehmen (B2B).

Allerdings ist es meist nötig, die Konsumenten gesondert über die Ausnahme aufzuklären – sonst gelte das Widerrufsrecht dann doch, so die Kammer.

 

Weitere Meldungen:

  1. VKI punktet vor Gericht gegen AGB von Amazon Prime
  2. Ein „Statt“-Preis braucht einen echten Vergleichspreis
  3. Corona-Zinsrückzahlung: VKI zürnt zögerlichen Volksbanken
  4. Wann Ikea gratis transportiert, soll nach VKI-Klage klarer werden