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Recht

Die Entscheidung des VfGH zum Bundestrojaner

Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des „Sicherheitspakets“ der früheren ÖVP-FPÖ-Koalition als verfassungswidrig aufgehoben.

Betroffen sind die Verarbeitung von Autokennzeichen und das Ausspionieren von verschlüsselten Whatsapp-Nachrichten und ähnlichen Diensten.

Die Entscheidung des Höchstgerichts

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat, aus Anlass eines von SPÖ- und Neos-Nationalratsabgeordneten eingebrachten Antrages, konkret mehrere Gesetzesbestimmungen des im Jahr 2018 verabschiedeten sogenannten „Sicherheitspakets“ der letzten, aus ÖVP und FPÖ gebildeten, Koalition als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen betreffen laut VfGH einerseits die Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern mittels sogenannter „bildverarbeitender, technischer Einrichtungen“ und die Verarbeitung von Daten aus Section-Control-Anlagen.

Der VfGH hält in seiner Begründung fest, dass der Eingriff im Lichte des verfolgten Ziels „unverhältnismäßig“ sei und bezieht sich dabei auf das Datenschutzgesetz sowie auf das Recht auf „Achtung des Privatlebens“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Eingriff sei schon alleine deshalb unverhältnismäßig, weil die Ermittlungsmaßnahme auch zur Verfolgung von „Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität“ gesetzt werden dürfe, so der VfGH. Betreffend Section-Control-Anlagen verweist der VfGH in diesem Zusammenhang auch auf seine frühere Entscheidung zur strengen Zweckbindung der dort gesammelten Daten.

Absage für den „Bundestrojaner“

Außerdem wird es den sogenannten „Bundestrojaner“ in der geplanten Version nicht geben: Die verdeckte Überwachung verschlüsselter Nachrichten wie Whatsapp und Skype durch die Installation eines Programms ist in den Augen des VfGH verfassungswidrig. Zu dem gleichen Schluss kommen die Verfassungsrichter auch in Bezug auf das Eindringen in Räumlichkeiten um diesen Trojaner zu installieren.

Nach Auffassung des VfGH ist die vertrauliche Nutzung von Computersystemen und digitalen Nachrichtendiensten „wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens“ der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die verdeckte Überwachung stelle einen „schwerwiegenden Eingriff“ dar und ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nur in äußerst engen Grenzen zum Schutz entsprechend „gewichtiger Rechtsgüter“ zulässig.

Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten verstößt laut VfGH bereits deshalb gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil nicht gewährleistet sei, dass die Überwachungsmaßnahme nur dann erfolgt, wenn sie zur Verfolgung und Aufklärung von hinreichend schwerwiegenden Straftaten dient.

 

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