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Recht

Ein Jahr Ehe für alle: Notare erklären die Regeln

Ehe. Seit Jahresbeginn 2019 steht homosexuellen Paaren die Ehe in Österreich offen. Die Notariatskammer erklärt die Regeln für Ehe und Partnerschaft.

860 homosexuelle Paare haben die neue Möglichkeit in den ersten drei Quartalen 2019 genützt und geheiratet. Insgesamt haben von Jänner bis September 2019 37.761 Paare in Österreich geheiratet und 848 Paare haben sich in der gleichen Zeit für eine eingetragene Partnerschaft entschieden.

Die alten und die neuen Regeln

Die Ehe begründet die Pflicht zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die eine Wohnungs-, Wirtschafts-, Geschlechts- und seelische Gemeinschaft umfasst. Es gilt beispielsweise eine Treuepflicht, eine sogenannte „Pflicht zur anständigen Begegnung“ und eine Beistandspflicht. Jede Missachtung dieser Pflichten sei laut Notariatskammer als Eheverfehlung zu qualifizieren. Für den Fall des Ablebens hat der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht und ist pflichtteilsberechtigt.

  • Die eingetragene Partnerschaft ist dem rechtlichen Rahmen der Ehe in vielen Punkten gleichgestellt. Das betrifft u.a. die wechselseitigen Rechte und Pflichten, das Erbrecht, sowie die Auflösungsgründe und ihre vermögensrechtlichen Folgen.
  • Im Unterschied zur Ehe kann die eingetragene Partnerschaft ohne Zeugen begründet werden.
  • Ein weiterer Unterschied zur Ehe ist, dass ein Ende der häuslichen Gemeinschaft bereits ab drei Jahren einen absoluten Auflösungsgrund darstellt. Bei der Ehe sind das sechs Jahre.

Mehr Rechte für Unverheiratete

Im Jahr 1985 lebten rund 73.000 Paare in einer einfachen Lebensgemeinschaft. Im Vorjahr waren es laut Statistik Austria bereits 394.000 Paare. Im Familienrecht ist die einfache Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht explizit geregelt. Mit der jüngsten Erbrechtsnovelle, die seit 1. Jänner 2017 gilt, sind Lebensgefährten laut Notariatskammer aber in bestimmten Fällen nun auch im Erbrecht zu berücksichtigen.

In einer Lebensgemeinschaft habe der Partner aber bei einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt und im Falle des Ablebens des Lebensgefährten keinen Anspruch auf eine Witwenpension. Kinder in einer Lebensgemeinschaft sind ehelichen Kindern grundsätzlich aber rechtlich gleichgestellt.

 

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