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Finanz, Recht, Tipps

VKI erwirkt Urteil gegen Vertragsklauseln der Erste Bank

Banken. Insgesamt 15 beanstandete Klauseln wurden vom Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank in Bezug auf Klauseln in den AGBs zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern geklagt. Dabei wurden Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kunden in Missbrauchsfällen sowie zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet.

Streit um Inkrafttreten

In Österreich trat laut VKI am 1. Juni 2018 eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der ein Kunde im Regelfall bei Missbrauchsfällen nicht haftet, wenn die Bank keine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ (2-Faktor-Authentifizierung) verlangt. Die Erste Bank argumentierte im Verfahren, dass diese gesetzliche Bestimmung wegen einem Redaktionsversehen des österreichischen Gesetzgebers bereits 2018 in Kraft trat, eigentlich aber erst ab 14. September 2019 hätte gelten sollen, so der VKI.

Dem erteilte das HG Wien eine Abfuhr: Für die Banken bestand laut Gericht seit dem 1. Juni 2018 die Vorgabe, eine solche starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. „Das Urteil stellt somit klar, dass Banken bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich das Haftungsrisiko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben. Zusätzlich gilt, dass bei Missachtung der starken Kundenauthentifizierung eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann“, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

Sparbücher mit gebundenen Einlagen

Ebenfalls vom HG Wien für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betrifft. Diese Vertragsklausel sieht laut VKI vor, dass eine vorschusszinsenfreie, gebührenfreie Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet.

Unerwähnt soll dabei laut Konsumentenschützern aber geblieben sein, dass eine Nichtbehebung des Betrags automatisch zu einer erneuten Bindung der Einlage führt. „Wird die Spareinlage jedoch neuerlich gebunden, dann wissen Verbraucher nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Möchten Konsumenten in einem solchen Fall Geld abheben, dann fallen Vorschusszinsen von einem Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist an“, so Kogelmann.

Kündigungen von befristeten Verträgen

Zudem soll sich die Erste Bank laut VKI das Recht vorbehalten haben, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Dies soll auch für befristete Verträge gegolten haben. Nach der österreichischen Rechtslage sei eine Kündigung von befristeten Verträgen aber nur aus wichtigem Grund erlaubt, so der VKI.

Das Handelsgericht Wien hat laut VKI insgesamt 15 beanstandete Klauseln für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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