Wien. Die Finanzmarktaufsicht FMA hat das Rundschreiben „Begrenzte Netze“ veröffentlicht. Darin geht es um Bonuspunkte, Regionalwährungen & Co.
Das Rundschreiben erläutert die im Zahlungsdienstegesetz 2018 festgehaltene Ausnahmebestimmung und deren Anzeigepflicht für begrenzte Netze, sowie die Rechtsansicht von Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA betreffend Bonuspunktesystemen und Regionalwährungen.
Begrenzte Zahlungs-Netze
Unter den Begriff „begrenzte Netze“ fallen verschiedene Zahlungsinstrumente, die eine Personalisierung aufweisen, den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ermöglichen, und nur in einem bestimmten und begrenzten Umfeld anwendbar sind. Beispiele für begrenzte Netze sind laut FMA u.a.:
- Kundenkarten mit Gutscheinfunktion
- Tankkarten
- Apps, mit welchen Parktickets gekauft werden können
Solche begrenzten Netze sind von den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 ausgenommen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 3 Abs. 3 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018).
Einige Anbieter solcher Zahlungsinstrumente müssen die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze allerdings der FMA anzeigen, etwa wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge in den letzten zwölf Monaten eine Million Euro überschritten hat, so die Behörde.
Das Rundschreiben soll eine Orientierungshilfe für betroffene Unternehmen darstellen und mit Beispielen erklären, wann ein begrenztes Netz nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018 vorliegt und wann die Inanspruchnahme der Ausnahme der FMA angezeigt werden muss.
Regionalwährungen sind Gutscheine
Zudem erläutert das Rundschreiben die Rechtsansicht der FMA zu Bonuspunktesystemen sowie Regionalwährungen. Neben Bonuspunktesystemen erfreuen sich auch sog. „Regionalwährungen“ immer größerer Beliebtheit, so die FMA: Ziel sei vor allem, die Kaufkraft in der jeweiligen Region zu stärken sowie die lokale Wertschöpfungskette zu fördern.
Regionalwährungen sind dabei jedoch nicht tatsächlich mit einer „Währung“ bzw. „Geld“ vergleichbar. Geld stellt nämlich das von einem Staat anerkannte und mit einem Annahmezwang ausgestattete Zahlungsmittel dar. Formell seien Regionalwährungen daher als Gutscheine zu qualifizieren, wobei es natürlich auf ihre konkrete wirtschaftliche Ausgestaltung im Einzelfall ankomme.
Mittels Rundschreiben gibt die FMA ihre aus einem Gesetz oder einer Verordnung abgeleitete grundsätzliche Rechtsansicht zu aufsichtsrechtlichen Fragen bekannt.