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Bildung & Uni, Recht, Steuer, Veranstaltung

Neue Kurse: Was darf der Betriebsprüfer, was nicht?

©ejn

Webinare & Co. Was darf der Betriebsprüfer, was nicht? Darum geht es bei Linde am 24.3.2020. Weitere Themen aktueller Events sind die Beendigung von Dienstverhältnissen (LexisNexis) und das neue Markenrecht.

Bei der Linde-Veranstaltung „Was darf der Betriebsprüfer, was nicht?“ (Webinar, 24.3.2020) will Deloitte-Director Robert Rzeszut (Tax Litigation, Deloitte Österreich) Fragen beantworten wie:

  • Wie lange vor Beginn der BP kann noch eine Selbstanzeige erstattet werden?
  • Kann ein Prüfer abgelehnt werden?
  • Darf der Prüfer Fragen zu bereits geprüften Zeiträumen außerhalb des BP-Zeitraums stellen?
  • Hat man ein Recht darauf, die BP beim steuerlichen Vertreter abwickeln zu lassen?
  • Sind Abfragen im Kontenregister bzw. eine Konteneinschau bei einer BP generell zulässig?

Das Webinar (KSW-Leitfaden zu Praxisfragen bei Betriebsprüfungen) ist anmelde- und kostenpflichtig.

Die Beendigung von Dienstverhältnissen

Am 27.2.2020 widmet sich Univ.-Prof. Franz Schrank wieder der Vermeidung von Fehlern bei Austritten und Entlassungen. In Teil 2 des Webinars geht es laut Veranstalter LexisNexis um Fragen wie:

  • Welche Gründe gilt es bei Austritten und Entlassungen zu beachten?
  • Wie soll ein unverzüglicher Ausspruch erfolgen?
  • Wie sieht es um die Beweislast bei Austritten und Entlassungen aus?
  • Wer fällt unter besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Weiters geht es um die zu berücksichtigenden Zeiträume, die richtige Vorgangsweise nach entdeckten Fehlern, es gibt Judikaturbeispiele u.a.

Wie zukunftssicher ist Ihre Marke?

Den Implikationen der Modernisierung des europäischen Markenrechts für Unternehmen widmet sich Wirtschaftskanzlei Schönherr bei einer Klienten-Veranstaltung am 12.2.2020.

In jüngster Zeit haben neue Regelungen und Entscheidungen die Rahmenbedingungen für Markeninhaber auf europäischer und nationaler Ebene massiv geändert, heißt es bei der Kanzlei. Zu den Neuerungen gehören u.a.:

  • neue Markenformen
  • strengere Vorgaben für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
  • erhöhte Anforderungen an den Benutzungsnachweis
  • erweiterte Widerspruchsmöglichkeiten

 

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