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Motor, Recht, Tipps

Wann Versicherungen bei Sturmschäden am Auto zahlen

©ejn

Unwetter. Fahrzeugschäden durch Sturmböen über 60 Stundenkilometer sind bei Voll- oder Teilkaskoversicherungen gedeckt. Aber es gibt Ausnahmen, warnt der ÖAMTC.

„Je nach vertraglicher Regelung sind Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe möglich. Genaue Angaben dazu findet man in der Polizze“, so ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Um seine Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen, sollte man sorgsam und rasch handeln: „Wer nach einem Unwetter Schäden an seinem Auto oder Motorrad feststellt, sollte diese mit Hilfe von Fotos dokumentieren und umgehend der Versicherung melden“, so die Juristin.

Kein Anspruch bei Fahrlässigkeit

War das Auto an einer gefährdeten Stelle, zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, kann die Versicherung die Auszahlung wegen „grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles“ verweigern. Anders ist es, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte, so der ÖAMTC.

Wer lediglich haftpflichtversichert ist, hat kaum Chancen, Geld erstattet zu bekommen: „Es sei denn, ein Dritter hat den Schaden verschuldet“, so Pronebner. Das wäre der Fall, wenn beispielsweise Baufirmen und Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben. „Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Fahrzeug fallen, könnte der jeweilige Grundstücksbesitzer haften“, erklärt Pronebner. In diesem Fall sei es ratsam, Zeugen namhaft zu machen.

Entsteht am Fahrzeug ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet eventuell der Straßenerhalter, also in der Regel das Bundesland oder die Gemeinde. Dazu muss der Geschädigte dem Straßenerhalter allerdings grobe Fahrlässigkeit nachweisen: Etwa, dass ein geknickerter Baum trotz zeitgerechter Meldung Stunden nach dem Unwetter noch nicht entfernt worden ist.

Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften hingegen schon für leichte Fahrlässigkeit, so der ÖAMTC.

 

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