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Recht, Tipps

Italien-Reisen: D.A.S.-Tipps zu Storno wegen Coronavirus

Johannes Loinger ©D.A.S. / Foto Wilke

Wien. Rechtsschutzversicherer D.A.S. ortet aufgrund des Coronavirus Verunsicherung bei Italien-Urlauben und gibt Rechtstipps für die Planung.

Rund 21 Prozent der Österreicher verbringen ihren Urlaub in Italien. Bei den meisten Reisestornoversicherungen sind behördliche Maßnahmen und Epidemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus diesem Grund empfiehlt der Spezial-Rechtsschutzversicherer die Entwicklungen genau zu beobachten und mit dem Abschluss einer Reise nach Italien eher abzuwarten. Bei der Stornierung bereits gebuchter Reisen oder Hotelaufenthalte sollte man die Stornobedingungen direkt mit den Veranstaltern oder Hotelbetreibern abklären.

„Eine Reiseversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für jeden Reisenden. In der aktuellen Situation rund um die Corona-Erkrankungen in Italien würde auch eine rechtzeitig abgeschlossene Reisestornoversicherung bei den meisten Versicherungsgesellschaften jedoch keinen Versicherungsschutz bieten“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz. „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind behördliche Maßnahmen wie etwa das Ausrufen eines Notstands oder das Absagen von Veranstaltungen sowie andererseits Epidemien ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz bei Stornierung einer Reise im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann gegeben, wenn die Krankheit den Reisenden selbst, Mitreisende oder bestimmte nahe Angehörige und manchmal sogar eigene Haustiere betrifft“, so Loinger.

Umfangreiche Vorsorgemaßnahmen

Die an Österreich angrenzende Region Friaul-Julisch Venetien hat am 22. Februar 2020 den Zivilschutznotstand erklärt. Der Notstand ist zurzeit in erster Linie eine administrative Maßnahme, die es der Region ermöglicht, im Bedarfsfall ohne die sonst verpflichtenden öffentlichen Ausschreibungen bestimmte medizinische Anschaffungen durchführen und Bauten errichten zu können. In Bezug auf die am Coronavirus Erkrankten am 22. und 23. Februar wurden eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

  • Für elf Gemeinden in der Lombardei wurden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt: Vò Euganeo, Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano.
  • Universitäten, Kindergärten und Schulen in der Lombardei, Ligurien, Piemont, Südtirol, Trient, Friaul-Julisch Venetien, Emilia Romagna und Venetien bleiben bis zumindest 1. März 2020 geschlossen. Österreichische Studenten, die derzeit nicht in Italien sind, sollen vor einer Rückreise überprüfen, ob die Bildungseinrichtungen geöffnet sind.
  • In den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch Venetien wurden überdies alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, in Venedig und der Lombardei auch private Veranstaltungen, für die kommende Woche abgesagt. Davon betroffen sind Sport- und Kulturveranstaltungen. In der Lombardei und Venetien betrifft das auch Gottesdienste, Museen und Nachtlokale.
  • Sogar der Karneval in Venedig und Aufführungen der Scala in Mailand wurden für eine Woche abgesagt. Der Dom in Mailand ist ebenfalls geschlossen.

Im Zweifelsfall mit Buchung zuwarten

Das Außenministerium wird eine partielle Reisewarnung für die betroffenen Regionen erlassen. Der Kärntner Landeshauptmann rät derzeit von Italien Reisen ab, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Urlauber, die aufgrund der Vorkommnisse in Italien verunsichert sind, sollten die Situation sehr genau beobachten und mit einer Buchung noch zuwarten. Stets aktualisierte Informationen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten.

Ein Rücktritt von bereits gebuchten Reisen ist jederzeit möglich, jedoch häufig auch mit Kosten verbunden. „Jeder Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter informiert vor Abschluss über die jeweiligen Stornobedingungen. Je kürzer vor Antritt der Reise storniert wird, desto höher fallen üblicherweise die Stornokosten aus“, erklärt Loinger.

Grundsätzlich gilt für Pauschalreisen, dass „eine kostenlose Stornierung dann möglich ist, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, so Loinger.

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