Verkehrsrecht. § 57a-Begutachtungen („Pickerl“) für Motorräder und andere Leichtfahrzeuge sind ab März im „3-2-1 Intervall“ fällig. Bei Verstoß drohen hohe Strafen, so der ÖAMTC.
Ab 1. März 2020 werden laut ÖAMTC die Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L – dies betrifft Mopeds, Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge – auf die bereits von Autos bekannten „3-2-1 Intervalle“ umgestellt.
Das bedeutet, dass Konsumenten ihre Motorräder und andere Fahrzeuge in der Fahrzeugklasse L fortan in folgenden Abständen prüfen lassen müssen:
- Drei Jahre nach der ersten Zulassung,
- zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und
- ein Jahr nach der zweiten sowie jeder weiteren Begutachtung.
Die Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches nunmehr eine längere Frist, als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a Kraftfahrgesetz-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
Hohe Strafen drohen
Theoretisch drohen bis zu 5.000 Euro Strafe, wenn ein Fahrzeug ohne gültiges Pickerl bewegt wird – und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer wie auch dem Lenker. „Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker zur Verantwortung gezogen werden“, so ÖAMTC-Jurist Nikolas Authried.