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Business, Recht

Coronavirus: D.A.S. informiert über Veranstaltungsabsagen

Wien. Wie ist die rechtliche Situation bei Coronavirus-bedingten Veranstaltungsabsagen? D.A.S. Rechtsschutzversicherung schildert die Lage.

Die Bundesregierung hat festgelegt, dass bis Anfang April 2020 Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern abgesagt werden. Grundsätzlich haben Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, so die D.A.S. Bei Verschiebung der Veranstaltung besitzen die Eintrittskarten weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Themen bei Absagen

Wichtige Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang sind aus Sicht des Rechtsschutzversicherers:

  • Erhalten Besucher ihr Geld zurück, wenn ein Veranstalter das Event absagt? Grundsätzlich bestehe ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Betroffene, die von einer solchen Absage betroffen sind, sollten sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden, so die D.A.S.
  • Was gilt, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, man zum Ersatztermin aber keine Zeit hat? Veranstalter wie etwa Master of Dirt haben bereits bekannt gegeben, dass die für dieses Wochenende geplante Veranstaltungsreihe in der Stadthalle auf Ende Juni verschoben wird und die Tickets ihre Gültigkeit behalten. Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müsse man als Besucher allerdings grundsätzlich nicht hinnehmen. Falls das Ticket für einen fixen Termin gebucht war und man am verschobenen Termin keine Zeit hat, könne man die Eintrittskarte zurückgegeben und den Eintrittspreis zurückverlangen.
  • Was passiert mit Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer? Hier komme es darauf an, ob Tickets und Hotelaufenthalt gemeinsam bei einem Anbieter gekauft, also als Pauschalreise gebucht wurden. Bei Absage der Veranstaltung könne man von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Voraussetzung ist laut D.A.S. aber, dass der Besuch der Veranstaltung der Hauptzweck der Reise war. Bei getrennten Buchungen ist die rechtliche Situation komplizierter. Unter bestimmten Umständen werden dann nur die Kosten der Veranstaltung ersetzt, nicht jedoch die Übernachtung.

 

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