Arbeitsrecht. Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, ermöglichen immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Home Office. Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten, hat Deloitte Österreich zusammengefasst.
Home Office darf nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern muss zwischen Mitarbeitern und Unternehmen vereinbart werden, so Deloitte Österreich. Dabei sei eine zeitliche Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt wichtig, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen. Außerdem sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren.
E-Mail kann als Vereinbarung gelten
Des Weiteren sollte geprüft werden, ob Home Office bereits in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens geregelt ist. „Auch ein kurzer Schriftverkehr per E-Mail kann übrigens als Vereinbarung angesehen werden“, so Christian Havranek, Partner bei Deloitte Österreich.
Home Office bedeute nicht, rund um die Uhr verfügbar zu sein oder arbeiten zu müssen. „Es braucht hier klare Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es kann beispielsweise helfen, Nicht-Verfügbarkeitszeiten im Kalender einzutragen“, so Havranek.