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Business, Recht, Tools

BWB: Zusammenschlüsse ab sofort elektronisch anmelden

Tools in der Corona-Krise. Zusammenschlussanmeldungen können bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ab sofort elektronisch eingebracht werden: Die Behörde arbeitet im Home Office.

Der Probebetrieb zur Einbringung von Zusammenschlussanmeldungen auf elektronischem Wege (ERV) wurde erfolgreich abgeschlossen, teilt die BWB mit. Eine Einbringung von Zusammenschlüssen mittels ERV sei daher ab sofort möglich.

Welche Fristen jetzt gelten

Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, laufe die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 gem dem 2. COVID-19-Gesetz erst ab dem 1. Mai 2020. Die BWB werde diese Regelung auf Zusammenschlüsse anwenden, die nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes angemeldet wurden. Die Möglichkeit eines Prüfverzichtes in begründeten Fällen bleibe davon unberührt.

Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. COVID-19-Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, laufe die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 allerdings erst ab dem 1. Mai 2020. Dies betreffe bereits derzeit schon in Phase II befindliche Verfahren, ebenso wie Fälle, in denen noch ein Prüfantrag seitens der BWB und/oder dem Bundeskartellanwalt gestellt wird und zwar unabhängig davon ob der Zusammenschluss vor oder nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes angemeldet wurde.

Kommunikation bitte elektronisch

Parteienverkehr in der Bundeswettbewerbsbehörde gibt es vorläufig nicht: Alle Besprechungen, Sitzungen, persönlichen Termine, Ladungen und Einladungen in die Behörde sind zumindest bis 13.4.2020 gestrichen. Hinweise zur Erreichbarkeit der Behörde gibt es auf der Website.

 

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