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Business, Recht

Freizeitangebote: Derzeit keine Zahlungsverpflichtung

Thomas Hirmke ©VKI

Konsumenten. Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus führen zu einem Ausfall von Veranstaltungen und Freizeitdienstleistungen. Laut VKI entfällt dadurch auch die Zahlungsverpflichtung der Konsumenten.

Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben Konsumenten laut VKI derzeit das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten.

Gegenüber Anbietern von Freizeitdienstleistungen, beispielsweise einem Fitnesscenter, bestehe somit für den Schließungszeitraum keine Zahlungsverpflichtung. Das bedeutet, dass für den Monat März etwa der halbe Beitrag zurückverlangt werden kann und für den April kann die Zahlung eingestellt werden, so der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Der VKI empfiehlt in diesem Zusammenhang, das betreffende Unternehmen schriftlich zu informieren und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis aufzubewahren.

„Alternativangebote genau prüfen“

Aktuell werden von Unternehmen oft Alternativangebote vorgeschlagen. Diese seien laut VKI nicht grundsätzlich abzulehnen, wohl aber kritisch zu prüfen, heißt es. Beispielsweise bieten Betreiber von Fitnesseinrichtungen derzeit per E‑Mail verstärkt Gutscheinlösungen, Online-Heimprogramme oder das Pausieren der Mitgliedschaft an.

Die Konsumentenschützer empfehlen, nicht mit einem vorschnellen Klick eine Entscheidung zu treffen, sondern sich in Ruhe zu informieren und bei Unklarheiten nachzufragen. Das Pausieren einer Mitgliedschaft könne beispielsweise zu Missverständnissen führen, weil unklar bleiben könnte, ob die Zahlungsverpflichtung aufrecht bleibt oder nicht, so der VKI.

Auch Gutscheine sieht der VKI skeptisch: „Wer Gutscheine akzeptiert, sollte sich bewusst sein, dass diese nicht insolvenzgesichert sind. Das bedeutet, dass man im Falle der Insolvenz eines Unternehmens nur die Insolvenzquote erhält, was faktisch einem Totalverlust gleich kommt“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.

 

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