Coronakrise. Viele Hoteliers haben einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz eingereicht. Kritik gibt es an Berechnung und Formularen, so Berater.
„Die meisten unserer Kunden sind schlichtweg mit dem Ausfüllen der Formulare und den Berechnungen überfordert. Bezeichnungen in Tabellen sind unklar formuliert und es gibt keine einheitlichen Vorgaben, wie die Vergütung für den Verdienstentgang zu ermitteln ist“, kritisiert Klaus Ennemoser, Geschäftsführer der Ennemoser Wirtschaftsberatung, in einer Aussendung.
„Unterschiedliche Empfehlungen“
Aktuell fehle es an Rechtssicherheit bei der Berechnung der Schadenssummen: „Behörden, Wirtschaftskammer, Versicherungen und Prozessfinanzierer geben unterschiedliche Empfehlungen, wie die Schadenssumme zu berechnen ist. Spannend wird es dann, wie der Vergütungsanspruch für Verdienstentgang von der Behörde bzw. Verwaltungsgerichten entschieden wird“, so Ennemoser.
Es bleibe vorerst nur die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch „vage“ zu ermitteln, den Antrag binnen offener Frist einzureichen und dann „zu hoffen, dass eine klare Regel für die Hotellerie definiert wird und die korrekte Berechnung samt Unterlagen nachgereicht werden kann“, so Ennemoser.
Die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sieht er als Erste-Hilfe-Maßnahme für den Tourismus. Der viel größere Kollateral-Schaden, also jener Schaden nach dem Stichtag für die Vergütung, werde nämlich erst im Laufe des Sommers entstehen.