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Business, Motor, Recht, Steuer

Die häufigsten Rechtsfragen bei E-Autos laut D.A.S.

BMW i3 ©BMW / Wilfried Wulff

E-Mobilität. Autos mit Alternativantrieb sind immer häufiger auf den Straßen zu sehen. Doch einige Rechtsfragen beschäftigen die Österreicher bei E-Autos, Hybriden, E-Bikes & Co, so D.A.S.

Die Österreicher haben ihr Herz für Stromer und in letzter Zeit insbesondere Fahrzeuge mit Hybridantrieb entdeckt: Während im 1. Quartal 2020 die Zahl der Neuzulassungen laut Statistik Austria insgesamt wegen der beginnenden Corona-Krise um ein Drittel zurückging, legten Pkw mit Benzin-Hybridantrieb um 110,7% und Pkw mit Diesel-Hybridantrieb um 82,5% zu. Die Zahl der Pkw mit Elektroantrieb sank lediglich um 4,5%.

Nun trifft die Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen auf die beginnende warme Jahreszeit – und die gebeutelte Autobranche schätzt, dass Elektroautos & Co erneut zu den Siegern im Rennen um Marktanteile zählen werden. Das Angebot am Markt wird immer breiter und reicht von platzsparenden Stadtflitzern wie dem BMW i3 oder Renault Zoe über große Limousinen und Sportler wie Tesla Model S und Porsche Taycan bis zu den neuen E-SUV, etwa dem Audi e-tron.

Insbesondere wird die leistbare Mittelklasse stärker, wozu heuer der neue VW ID.3 oder Tesla Model 3 ein kräftiges Stück beitragen sollen. Und abseits der reinen Stromer werden immer mehr Autos einen Elektromotor im Kombipack an Bord haben – die Hybriden kommen. Den Verkaufszahlen wird das nicht gerade schaden.

Welche Rechtsfragen bei E-Autos häufig vorkommen

Doch beschäftigt die Österreicherinnen und Österreicher eine Reihe von Rechtsfragen bei den E-Autos und anderen Fahrzeugen mit Alternativantrieb, heißt es bei Rechtsschutzspezialist D.A.S.

Auf Anfrage von Extrajournal.Net haben die Rechtsprofis die am häufigsten nachgefragten Themen zusammengefasst. Die gute Nachricht gleich vorweg: Zwar gibt es Fragen, mit denen sich die Autobranche im Zusammenhang mit Alternativantrieben schon seit einiger Zeit beschäftigt – etwa die spätere Entsorgung des Akkus (technisch noch herausfordernd) oder Haftungsfragen, zum Beispiel nach einem Fahrzeugbrand oder im Zusammenhang mit dem teilautonomen Fahren. Doch typische Streitfälle, die vielleicht sogar vor Gericht landen, haben sich daraus – zumindest bis jetzt – in Österreich noch nicht entwickelt, so Rechtsschutzversicherer D.A.S.

E-Fahrzeuge werden vermutlich auch in Zukunft eine noch größere Rolle spielen, auch wenn noch viel Entwicklungsarbeit und Anpassung der Infrastruktur notwendig sein wird, diese Meinung teilen die D.A.S.-Mobilitätsexperten. Dennoch biete die E-Mobilität auch jetzt schon viele Vorteile.

Am verbreiteten bzw. relevantesten in der Praxis seien bis jetzt wohl die E-Autos. Im Vergleich zu gewöhnlichen Fahrzeugen mit klassischen Verbrennungsmotoren, benötigen E-Fahrzeuge weniger Energie, verursachen einen geringeren CO2-Ausstoß und sollten daher auch zu einer Besseren Klimabilanz beitragen.

Besonders von Vorteil aus der Sicht der Konsumenten – aber auch betrieblichen Fahrzeughalter – sind dabei die Steuerbegünstigungen und sonstigen Förderungen bzw. Privilegien für die Stromer. Und genau dieses Thema werde in der Beratung häufig nachgefragt – etwa auch in Form des berühmten „Luft-Hunderters“ auf der Autobahn. Die Regeln um das grüne Kennzeichen werden auch beim Thema Parken häufig angesprochen. Aber der Reihe nach.

Österreicher wollen Steuervorteile und Förderungen optimal ausnützen

Der wohl wichtigste Steuervorteil: Reine E-Autos sind u.a. von der NOVA (Normverbrauchsabgabe) befreit. Aber Achtung: Bei den Hybridfahrzeugen (Fahrzeuge mit sowohl E-Antrieb, als auch Verbrennungsmotor) fällt weiterhin NOVA an – jedoch nur anteilsmäßig.

Wichtig und interessant für die Österreicher seien auch steuerliche Vorteile im betrieblichen Bereich:

  • Werden solche Fahrzeuge auch als Firmenfahrzeuge angeschafft, sind sie vorsteuerabzugsfähig.
  • Bei der Privatnutzung von reine E-Firmenfahrzeugen fällt der Sachbezug weg.
  • Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt auch kein Sachbezug vor (sofern der Strom gratis geladen werden darf).

Neben den steuerlichen Begünstigungen gibt es aktuell (für die Jahre 2019 und 2020) auch diverse Förderungen, die sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich schlagend werden können: Information und weiterführende Links bietet die amtliche Infoseite Österreichs.

Förderungen beim Kauf von Privatfahrzeugen

In den Jahren 2019 und 2020 wird die Anschaffung von Elektro-Pkw, Elektro-Mopeds und Elektro-Motorrädern sowie von (E-)Lastfahrrädern für den privaten Einsatz unterstützt:

  • Der Kauf eines Elektro-Pkw mit reinem Elektroantrieb oder eines Brennstoffzellenfahrzeuges wird mit 3.000 Euro gefördert.
  • Auch Plug-in-Hybride und Range Extender (mit einer vollelektrischen Reichweite von mindestens 50 Kilometern) erhalten eine – wenn auch reduzierte – Förderung, konkret in Höhe von 1.500 Euro.
  • Es gibt darüber hinaus auch Unterstützung mittels eines Bonus für die private Errichtung einer E-Ladeinfrastruktur: Gefördert werden E-Ladestellen, d.h. Standsäule bzw. Wallbox, etc.

E-Mobilitätsförderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine werden beim Kauf sämtlicher Elektro-Fahrzeugkategorien, beim Auf- und Ausbau öffentlich zugänglicher E-Ladeinfrastruktur, E-Mobilitätsmanagement und elektrischer Fuhrparks finanziell unterstützt.

Aber Achtung: die meisten Förderungen beziehen sich derzeit nur auf die Jahre 2019 und 2020, was bei der Investitionsplanung entsprechend berücksichtigt werden muss.

Nähere Informationen zu den Förderungen für Private, Betriebe und Gemeinden gibt es auf der Infoseite von Kommunalkredit Public Consulting.

Wie man das grüne E-Kennzeichen bekommt

Seit April 2017 gibt es die Möglichkeit, für reine E-Autos (und Wasserstofffahrzeuge) spezielle Nummerntafeln zu bekommen. Diese erkennt man an der grünen Schrift auf weißem Hintergrund. Ob man als Fahrzeugbesitzer eine solche Nummerntafel möchte oder doch lieber das herkömmliche (schwarze Schrift auf weißem Hintergrund), bleibt jedem selbst überlassen. Man hat jedenfalls auch die Möglichkeit, nachträglich auf die neue Nummerntafel zu wechseln, so die D.A.S.

Bei Wechselkennzeichen gilt es allerdings aufzupassen: Die E-Nummerntafel ist hier nur dann möglich, wenn beide Fahrzeuge E-Autos sind. Sobald ein Fahrzeug einen herkömmlichen Verbrennungsmotor hat, ist das E-Kennzeichen nicht mehr zulässig. Die E-Nummerntafel ermöglicht nämlich auch diverse Vergünstigungen – die jedoch ausschließlich E-Fahrzeugen zustehen sollen.

Was die grüne Nummerntafel kann

Zu den wichtigsten Erleichterungen durch die grüne E-Nummerntafel gehören die Sonderregelungen beim Parken und bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Streckenabschnitten:

  • Es gibt Stellplätze exklusiv für Elektrofahrzeuge – jedoch nur während des Ladevorgangs, wie die D.A.S.-Experten hinweisen. Diese Stellplätze werden mit einer eigenen Zusatztafel (ausgenommen „Steckerzeichen“) unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“, markiert.
  • Vorteil „Luft-Hunderter“: Auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Immissionsgesetz-Luft verordnet wurde (der sogenannte „Luft-Hunderter“), gilt grundsätzlich eine geringere Höchstgeschwindigkeit als sonst auf diesen Straßenabschnitten. Entsprechende Abschnitte sind mit Zusatztafeln „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ gekennzeichnet. Diese IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen. Sie dürfen die „normale“ Höchstgeschwindigkeit fahren.

Was für Elektro-Scooter und andere Elektrofahrzeuge gilt

Neben den E-Autos gibt es noch weitere E-Fortbewegungsmitten, die je nach Bauartgeschwindigkeit auch unterschiedliche Voraussetzungen haben – und durchaus zum regelmäßigen Thema für die Rechtsprofis der D.A.S. werden können. Dabei geht es weniger um Förderungen als um die Vorschriften, die im Fall des Falles gelten.

  • So zählen zu den Elektro-Scootern Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Für sie gelten im Wesentlichen die Bestimmungen wie für das Radfahren.
  • Das gesetzlich vorgeschriebene Alterslimit beträgt 12 Jahre bzw. 9 oder 10 Jahre, sofern man als Inhaber eines Radfahrausweises ist.
  • Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. In Spiel- und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, ist Kindern die Benutzung ohne Begleitung erlaubt.

Welche Ausstattung muss der E-Scooter haben?

Vorgeschrieben sind konkret – ähnlich wie beim Fahrrad – für E-Scooter folgende Austattungsmerkmale:

  • eine wirksame Bremsvorrichtung,
  • Rückstrahler oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in Weiß, nach hinten in Rot und zur Seite in Gelb wirken sowie,
  • bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht.

Wie auch bei Fahrrädern ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen verboten (Die Behörden können allerdings Ausnahmen erlauben). Schutzwege dürfen nicht befahren werden: Der Roller muss geschoben werden.

In Fußgängerzonen ist das Befahren von Fußgängerzonen mit E-Kleintretrollern grundsätzlich verboten. Ist jedoch das Radfahren gestattet, so darf dort auch mit E-Kleintretrollern gefahren werden, wobei die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen ist. Beim Alkoholgrenzwert dürfen 0,8 Promille nicht überschritten werden.

Die Regeln für E-Bikes und E-Pedelecs

E-Pedelecs sind elektrisch angetriebene Fahrräder mit Tretunterstützung, E-Bikes haben keine solche. Beide sind jedoch im Sinne der StVO als Fahrrad anzusehen. Jedoch auch nur sofern die maximale Antriebsleistung des E-Motors 600 Watt nicht überstiegen wird und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h ist. Darüber ist das Fahrzeug laut D.A.S. als Moped zu qualifizieren.

Ein E-Fahrrad muss auf Radfahranlagen benützt werden. Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor, wenn es z.B. mehrspurig ist, also etwa mit Anhänger unterwegs ist. In dem Fall darf man damit auch auf der Fahrbahn fahren. Fahren auf dem Gehsteig ist verboten, wie mit einem herkömmlichen Fahrrad auch. Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen oder in Wohnstraßen erlaubt. In Sachen Mindestalter und Ausrüstung gelten Regeln ganz ähnlich wie beim E-Scooter bzw. herkömmlichen Fahrrad.

Was bei E-Mopeds/Motorfahrrädern gilt

E-Roller mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt sind als Motorfahrräder (Mopeds) definiert. Sie dürfen ausschließlich auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn verwendet werden und man benötigt einen entsprechenden Führerschein. Hier gilt:

  • Mindestalter 15 Jahre (sofern Mopedführerschein vorhanden ist), sonst erst ab einem anderen Führerschein
  • Sturzhelmpflicht
  • Das Fahrzeug muss zugelassen und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
  • Jährlich ist eine Begutachtung (Pickerl) des Fahrzeugs durchzuführen.
  • Es muss immer Verbandzeug mitgeführt werden.
  • Eine Kennzeichentafel (grünes Kennzeichen möglich) muss hinten vollständig sichtbar angebracht sein.
  • Alkoholgrenzwert: 0,5 Promille

 

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