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Coronakrise. Das Finanzministerium hat die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss an Unternehmen veröffentlicht. Deloitte empfiehlt, rasch einen Antrag zu stellen.
Unternehmen, die durch die Coronakrise „signifikante“ Umsatzeinbußen erleiden, können einen Fixkostenzuschuss beantragen. Die dafür gültigen Detailbestimmungen wurden jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums veröffentlicht.
Laut Florian Laure, Senior Manager bei Deloitte Tax Österreich, kann für den Betrachtungszeitraum entweder pauschal das zweite Quartal 2020 (verglichen zum zweiten Quartal 2019) oder eine monatsweise Betrachtung von sechs klar definierten Betrachtungszeiträumen herangezogen werden.
Im Falle einer monatsweisen Betrachtung könne der Antrag jedoch für maximal 3 dieser Betrachtungszeiträume gestellt werden. Diese müssen zeitlich aufeinander folgen, so Laure.
Der erste der sechs Betrachtungszeiträume beginnt am 16.3.2020 und endet am 15.4.2020. Die darauf folgenden Betrachtungszeiträume dauern ebenfalls jeweils ein Monat und beginnen jeweils am 16. und enden am 15. des Folgemonats. Somit berücksichtigt der sechste und letzte Betrachtungszeitraum die Zeit vom 16.8.2020 bis zum 15.9.2020.
Zuschuss abhängig vom Umsatzausfall
Der Fixkostenzuschuss ist abhängig vom konkreten Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum:
- Bei einem Umsatzausfall zwischen 40% und 60% beträgt der Zuschuss 25% der Fixkosten.
- Zwischen 60 und 80% Umsatzausfall belaufe sich der Zuschuss auf 50% der Fixkosten.
- Bei einem Umsatzausfall von über 80% deckt der Zuschuss 75% der Fixkosten ab.
Dabei gelten Obergrenzen: Bei 75%igem Zuschuss sind es 90 Mio. Euro.
Antrag ab 20. Mai möglich
Da die Mittel für den Fixkostenzuschuss begrenzt sind, empfiehlt Deloitte Anträge möglichst kurzfristig ab Öffnung der Antragsfrist am 20. Mai 2020 zu stellen. Die Auszahlung der Fixkostenzuschüsse ist in drei Tranchen vorgesehen, wobei die erste Tranche mit 20.5.2020 beantragt werden kann, die zweite ab 19.8. und die dritte dann ab 19.11.2020.
Für die Antragstellung zur ersten und zur zweiten Tranche können die Fixkosten und der Ausfall des Umsatzes auf einer bestmöglichen Schätzung anhand der Umsätze gemäß UStG basieren, so Laure. Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses ist eine Bestätigung der Umsatzausfälle und der Höhe der Fixkosten durch eine Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erforderlich.