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Corona-Krise: Übergangsregelung für Firmenautos

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Besteuerung nach WLTP. Die Regierung schafft eine Übergangsregelung für Firmenautos, die durch die Corona-Einschränkungen teurer geworden wären. Vom ÖAMTC kommt dafür Lob.

Seit 1. April 2020 wird bei der Besteuerung von erstmalig zugelassenen Firmenautos, die privat genutzt werden, der CO2-Emissionswert nach dem neuen Prüfverfahren WLTP herangezogen – und damit ein strengerer Grenzwert. Viele Firmenautos wurden allerdings noch unter der Annahme bestellt, dass diese vor dem 1. April erstmals zugelassen werden können und damit die frühere Regelung gelten würde, heißt es beim ÖAMTC.

Nun war bekanntlich durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise die zeitgerechte Zulassung von Firmenautos – sei es aufgrund einer verspäteten Auslieferung oder aufgrund des bis 14. April gültigen Notbetriebs – bei den Zulassungsstellen oft nicht möglich. „Die Regierung hat nun nachträglich dafür gesorgt, dass es trotz dieser Umstände zu keinen Verteuerungen kommt“, so Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC.

Wenn aufgrund der Corona-Krise die erstmalige Zulassung eines Firmenfahrzeugs nicht vor dem 1. April erfolgen konnte, diese aber bis zum 30. Mai erfolgt, dann darf in diesen Fällen auch weiterhin die frühere Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs angewendet werden, heißt es weiter.

Jetzt noch schnell ein Firmenauto zu kaufen, um die Übergangsregelung zu nutzen, funktioniere allerdings nicht: Die Übergangsregelung gilt nämlich nur, wenn der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde.

Weitere Ausnahme gefordert

Seit Anfang des Jahres gilt grundsätzlich eine neue ökologisierte NoVA-Formel, die sich nach dem neuen Prüfverfahren WLTP richtet. Das Gesetz sieht aber auch eine Übergangsregelung für all jene Fahrzeuge vor, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 geschlossen wurde und die vor dem 1. Juni 2020 geliefert werden.

„Für Lieferungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht zeitgerecht erfolgen können, muss es ebenfalls zu einer Verlängerung der Übergangsregelung kommen, damit auch hier die frühere Berechnungsmethode der NoVA angewendet werden darf“, fordert Grasslober.

 

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