Coronavirus-Krise. Bei der Kurzarbeit herrscht Unsicherheit wegen unzulässiger Überstunden, die manche Arbeitgeber derzeit verlangen. D.A.S. warnt Arbeitnehmer: Mitmachen kann eine Straftat sein.
In den letzten Wochen häuften sich Anfragen rund um das Thema Kurzarbeit bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Obwohl Arbeitnehmer auf Kurzarbeit angemeldet wurden und dadurch in diesen Monaten weniger Lohn oder Gehalt ausbezahlt bekamen, wurde von manchen Arbeitgebern Mehrarbeit gefordert.
Viele Arbeitnehmer haben aktuell Sorge um ihren Arbeitsplatz und verfälschen unter Druck ihre Arbeitsaufzeichnungen. Keine gute Idee, warnt D.A.S.
Gefahr der Urkundenfälschung und des Betrugs
Der Rechtsschutzversicherer rät ausdrücklich davon ab, falsche Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers zu unterschreiben. Wer dies macht, kann sich der Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen. Arbeitgeber machen sich zusätzlich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs schuldig.
Die D.A.S. empfiehlt, sich in so einem Fall an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder an die eigene Rechtsschutzversicherung zu wenden. Denn bekanntlich ist die Coronavirus-Kurzarbeit eine für die Pandemie eingeführte staatliche Hilfsmaßnahme, für die es Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen und deren Regeln es einzuhalten gilt – verletzen das Unternehmen und seine Mitarbeiter die Vorschriften, machen sie sich strafbar.
Überstunden sind in der Corona-Kurzarbeit nicht erlaubt
Während der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich unzulässig, stellen die Arbeitsrechtsspezialisten der D.A.S. klar. Es gibt allerdings Ausnahmen:
- So ist es möglich, dass Mitarbeiter in einer Woche mehr als vereinbart arbeiten – dafür aber später weniger. Hier ist also immer der Durchrechnungszeitraum zu beachten. „Es wäre etwa möglich, eine Woche Vollzeit und die nächste Woche dafür gar nicht zu arbeiten“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
- In der Betriebsvereinbarung können ebenfalls Überstunden vereinbart werden. Diese sind aber komplett vom Arbeitgeber zu vergüten.
Nach Beendigung der Kurzarbeit ist die Mehrarbeit wie vorher zu entlohnen; etwa durch Ausbezahlung oder Zeitausgleich.
Bei falscher Arbeitsaufzeichnung drohen Strafen
Wer Sorge um seinen Arbeitsplatz hat und daher auf Druck des Arbeitgebers die Mehrarbeit nicht in der Arbeitsaufzeichnung erfasst oder die Arbeitszeit verfälscht, macht sich der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig.
„Auch für den Arbeitgeber kann die Verfälschung der Arbeitszeitaufzeichnung ein gerichtliches Nachspiel haben. Er macht sich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs strafbar“, so D.A.S. CEO Loinger.
Falsche Arbeitsaufzeichnungen nicht unterschreiben
Arbeitsaufzeichnungen müssen immer korrekt geführt werden. „Wir raten dringend davon ab, Arbeitsaufzeichnungen, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen, zu unterschreiben“, warnt Loinger.
Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, empfehle es sich, mit dem Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder der eigenen Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen. Eine Kündigung ist während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Arbeitgeber entscheidet über Verlängerung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung wirtschaftlicher Störungen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Es gibt kein Recht auf Kurzarbeit und auch keine Verpflichtung des Unternehmens Kurzarbeit einzusetzen. Die Kurzarbeit wird beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, wird mit diesem eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Falls kein Betriebsrat existiert, muss eine solche Vereinbarung von jedem Arbeitnehmer einzeln unterschrieben werden. Der Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber neu beim AMS zu stellen. Arbeitnehmer können die Kurzarbeit nicht beantragen.