Wien. Heute endet die Begutachtungsfrist für das Konjunkturstärkungsgesetz: Der KSV sieht einen unzulässigen Umbau der Insolvenzregeln.
Das Gesetz soll die Folgen von Covid-19 mit einer Reihe von „Steuerzuckerln“ abmildern. Darin verberge sich jedoch – von vielen Insidern unentdeckt – ein Versuch des Finanzministers, die Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter für bereits gezahlte Steuern auszuhebeln, so der KSV1870. Einfach ausgedrückt will der Fiskus seine Schäfchen bei Pleiten künftig einfacher ins Trockene bringen können.
Das habe jedoch mit Covid-19 nichts zu tun und sei keine Hilfe, sondern eher eine Steuer, so die Einschätzung. Der KSV warnt jetzt in einer Aussendung „eindringlich“ davor, dieser „sachlich nicht begründeten Begehrlichkeit und Bevorteilung der Finanz“ nachzukommen.
„Vielleicht hat der Finanzminister ja nicht mit unserer Aufmerksamkeit gerechnet. Das ist auch nicht das erste Mal, dass so ein Versuch gestartet wird, und bisher konnte der KSV1870 dies mit vereinten Kräften immer im Keim ersticken. Auch dieses Mal muss das gelingen“, so Karl-Heinz Götze, Leiter Insolvenz des Kreditschutzverbandes von 1870.
Die Insolvenzanfechtung als Steuerungsinstrument
Wenn Unternehmen insolvent werden, dann sind alle Gläubiger daran interessiert (entgegen dem Gleichbehandlungsgebot im Insolvenzrecht), noch rasch ihre Schäflein ins Trockene zu bringen. Die Rechtsordnung (Insolvenzordnung) möchte aber verhindern, dass aus schon insolventen Unternehmen die letzten „Gustostückerln“ herausgerissen und von einzelnen Gläubigern zu Geld gemacht werden.
Wenn dies entgegen dem klaren Willen des Gesetzes jedoch einmal passiert, dann hat der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung ein Instrument in der Hand, mit dem der Vermögensgegenstand oder die Zahlung wieder zurückgeholt werden kann. Das sei einerseits gut für die anderen Gläubiger, aber andererseits auch eine Abschreckung gegen solch eine Vorgehensweise. Und nicht zuletzt veranlasse es Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Rolle von Finanzamt und Gesundheitskassen
Finanzämter und Gesundheitskassen verstehen die aktuelle Finanzlage eines Unternehmens neben den Banken von allen Marktteilnehmern am besten. Sie sind professionelle Gläubiger und versuchen immer, die Einbringlichkeit zu optimieren.
Bis zum Eintritt der Insolvenz ist das in den Augen des KSV auch gut – danach eben anfechtbar. Daher finden sich nicht nur Banken, sondern auch Finanz und Gesundheitskassen zuweilen als Anfechtungsgegner der Insolvenzverwalter und freuen sich nicht darüber. Und so dürfe es nicht verwundern, dass es immer wieder Versuche gibt, eine Ausnahme von der Anfechtung zu erlangen. In Österreich zuletzt 2005, in Deutschland 2005 und 2015, zählt der KSV auf.
Süßes und Saures im Gesetz
Grundsätzlich enthalte das Konjunkturstärkungsgesetz einen Sack voller „Steuerzuckerln“:
- Senkung des Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer
- schnellere Abschreibungsmöglichkeiten
- Rücktragsfähigkeit von Verlusten
- Stundungsmöglichkeiten von Steuern
Doch enthalte es eben auch an ganz verborgener Stelle eine unwiderlegliche Vermutung für die Zukunft, dass die Finanz die Insolvenz des Schuldners weder
kannte noch kennen musste. Diese Bestimmung soll für sämtliche Zahlungen von Steuerschuldnern von März 2020 bis März 2022 gelten und habe schon alleine dadurch klar erkennbar keinerlei Corona-Bezug.
Es müsse auch damit gerechnet werden, dass diese Bestimmung verlängert wird, heißt es bei den erzürnten Gläubigerschützern. Sie glauben, dass die Finanzämter künftig, statt Konkursanträge gegen erkennbar Insolvente zu stellen, einfach weiter über deren Vermögen Exekution führen werden.