Coronavirus-Fachinfos. Arbeitsrechtlerin Bettina Sabara beantwortet die wichtigsten Fragen zu Reisewarnung und Urlaub am Balkan.
Fachautorin und Arbeitsrechtlerin Bettina Sabara geht im Folgenden auf die wichtigen Themenkomplexe rund um Urlaubsreisen in die Corona-Gefahrengebiete am Balkan ein.
Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann dadurch natürlich nicht ersetzt werden: Sollten Ihre Urlauspläne einen Streit mit dem Arbeitgeber auslösen, so ist der Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts bzw. eine Anfrage beim Betriebsrat oder der Arbeiterkammer (AK) empfehlenswert.
1. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich Urlaub mache?
Bettina Sabara: Prinzipiell ist der Urlaub Privatsache und man muss das Reiseziel nicht nennen. Da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen für die Belegschaft treffen muss, ist es in der derzeitigen außergewöhnlichen Situation aber vertretbar, dass auf Nachfrage des Arbeitgebers bekannt zu geben ist, ob man in ein Gebiet mit Reisewarnung fährt. Dazu zählen seit der offiziellen Reisewarnung am 1. Juli 2020 zB auch Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Albanien, Kosovo.
2. Was muss ich bei meiner Rückreise aus diesen Ländern beachten?
Sabara: Bei der Einreise muss man sich entweder für 14 Tage in Heimquarantäne begeben oder einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen.
Wo kann ich einen SARS-CoV-2-Test machen?
Sabara: Ein Test am Flughafen Wien kostet zB 190 Euro. Vorab ist eine Terminvereinbarung notwendig. Das Ergebnis liegt nach 3-6 Stunden vor. Weitere Informationen zu Testmöglichkeiten gibt es u.a. bei der Ärztekammer.
Was, wenn ich aufgrund dieser Heimquarantäne nicht meiner Arbeit nachgehen kann?
Sabara: Es liegt in der Regel kein Entlassungsgrund vor, aber wenn die Ausreise in ein Land mit Reisewarnung (neben etwa Großbritannien und Schweden ab 1. Juli auch die oben genannten Balkanstaaten) stattgefunden hat, dann besteht nach der Rückkehr kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da man von der Reisewarnung wusste und somit die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht hat.
Hinweis: Man soll auch unbedingt den Dienstgeber von der Dienstverhinderung informieren, um mit ihm zu besprechen, ob etwa eine Arbeit im Home-Office möglich wäre.
Die Autorin
Mag.a Bettina Sabara, ist Redakteurin der Fachzeitschrift „ARD – Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis“ (LexisNexis). Die ARD widmet dem Thema bereits getroffener oder noch zu treffender Urlaubsvereinbarungen während der Corona-Krise einen eigenen Artikel („Brennpunkt Urlaub: Die Urlaubsvereinbarung während der Corona-Krise“, Mag. Birgit Vogt-Majarek / Mag. Sascha Springer).