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Motor, Recht

Höchstgericht lässt FlixBus für verlorenes Gepäck zahlen

©ejn

Personentransport. Laut OGH haftet Reisebusunternehmen FlixBus bei unzureichender Kontrolle für Gepäckverlust. Der Fahrgast trifft freilich ein Mitverschulden.

Haftet ein Reisebusunternehmen bei Verlust des Gepäcks, wenn der Bus-Chauffeur die Gepäckausgabe nicht eigenhändig kontrolliert und durchführt? Diese Frage wurde konkret im Rahmen eines Musterprozesses behandelt, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gegen das Reisebusunternehmen FlixBus CEE GmbH (FlixBus) geführt hat.

In dem Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine grundsätzliche Haftung von FlixBus: Der Busfahrer hätte der betroffenen Konsumentin einen Gepäckschein ausstellen und das Gepäckstück gegen dessen Rückgabe direkt aushändigen müssen. Stattdessen hatten die Passagiere des Reisebusses ihre Gepäckstücke aus dem nur von außen zugänglichen Gepäckraum selbständig an sich nehmen müssen, was die Gefahr einer Verwechslung erhöht habe.

Diese Vorgehensweise des Busfahrers wertete der OGH als grob fahrlässig. Das Urteil im Volltext stellt der VKI auf seinem Portal www.verbraucherrecht.at zur Verfügung (OGH 24.4.2020, 7 Ob 184/19p). Klagsvertreter war Anwalt Gerhard Deinhofer in Wien.

Buspassagiere müssen Gepäckraum nicht ständig kontrollieren

„Den einzelnen Buspassagieren ist eine ständige Kontrolle eines nur von außen zugänglichen Gepäckraums weder zumutbar noch möglich“, so Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI: „Es wäre die Aufgabe der Mitarbeiter des Busfahrtunternehmens gewesen, die ordnungsgemäße Ausgabe des Gepäcks zu kontrollieren.“

Doch auch bei der Konsumentin ortete der OGH ein Mitverschulden. Sie habe ihr Gepäck nicht namentlich gekennzeichnet und sich vor Ort beim Busfahrer nicht um ein Gepäckband bemüht. FlixBus muss ihr daher nur zwei Drittel des entstandenen Schadens ersetzen.

„Busreisende sollten ihr Gepäck daher unbedingt mit Name und Adresse deutlich kennzeichnen und im Idealfall davon ein Foto machen, um es im Streitfall auch beweisen zu können“, rät Cornelia Kern. „So können generell nicht nur Verwechslungen vermieden werden, sondern es entfällt im Fall einer Verwechslung oder eines Diebstahls auch der Mitverschuldenseinwand bei einer allfälligen Haftung des Busunternehmens.“

 

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