Auslegungsfrage. Die Corona-Krise hat zur Absage zahlreicher Veranstaltungen geführt. Als Ersatz gibt es Gutscheine. Ein Streitfall sind laut AK mehrtägige Events.
Rund 200 Euro habe Christopher P. im konkreten Fall für das Ticket zu einem mehrtätigen Sommer-Festival ausgegeben. Nach der Event-Absage kam statt Bargeld nur ein Gutschein vom Veranstalter für sein Ticket. Damit wollte er sich nicht zufriedengeben. Er suchte Hilfe in der AK.
Die AK liest die gesetzliche Regelung zu den Ticket-Refundierungen nun so: Für 70 Euro muss P. einen Gutschein akzeptieren, für darüber liegende Beträge sei dagegen Geld fällig. Die AK will nun Klärung in einem Musterprozess.
Das Gesetz und seine Auslegung
Das Gutschein-Sondergesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die auf seiner Basis ausgegebenen Gutscheine zu einem späteren Zeitpunkt – auch für andere Veranstaltungen des Veranstalters – einlösbar und auch übertragbar sind. Eine Rückerstattung im Falle der Nichteinlösung wird erst 2023 fällig, so die Parlamentskorrespondenz.
Die Regelung gilt allerdings nur für Tickets bis zu 70 Euro: Bei einem höheren Eintrittspreis haben die BesucherInnen zusätzlich zum Gutschein das Recht auf Barerstattung des Differenzbetrags, maximal jedoch 180 Euro. Nicht von der Sonderregelung erfasst sind Veranstaltungen und Einrichtungen der öffentlichen Hand, so etwa große Opern- und Theaterhäuser.
Die AK ist der Rechtsansicht, dass Christopher P. aufgrund des Gutschein-Gesetzes bei Ticketpreisen bis 250 Euro zwar einen Gutschein im Wert von 70 Euro akzeptieren muss, aber für den darüber liegenden Betrag einen Anspruch auf Geld hat. Die Arbeiterkammer teilte ihre Rechtsansicht auch dem Veranstalter mit. Doch dieser zeige sich davon nicht beeindruckt. Seiner Auffassung nach ist es bei mehrtätigen Festivals möglich, den Ticketpreis durch die Anzahl der Festivaltage zu dividieren und dann – wenn das Rechenergebnis 70 Euro pro Tag nicht übersteigt – nur einen Gutschein über den Gesamtbetrag auszustellen.
Der Veranstalter beruft sich dabei auf erläuternde Bemerkungen im Bericht des Justizausschusses. Für die AK steht dem der Wortlaut des Gutschein-Gesetzes entgegen. Die AK will die Frage nun in einem Musterprozess klären lassen.
„Wegen der Corona-Krise landen noch mehr Konsumentinnen und Konsumenten als sonst bei uns in der Beratung – viele von ihnen müssen jeden Cent zweimal umdrehen“, so AK Konsumentenschützerin Kirstin Grüblinger. „Wir hoffen daher, dass wir schnell ein Urteil haben, in dem klargestellt wird, was gilt.“