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Business, Recht

VKI versus Apple: Garantie ist nicht Gewährleistung

iGarantie. Verbraucher müssen, neben etwaigen Garantien, deutlich auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden. Das gilt auch für Apple-User, so ein Urteil des OLG Wien (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Apple Distribution International (vulgo „Apple“) wegen der Verletzung der Informationspflicht bezüglich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte geklagt. Der VKI kritisierte, dass das Unternehmen Kunden bei Onlinekäufen vor Vertragsabschluss nicht deutlich genug über ihre Rechtsansprüche bei einer Reklamation informiert habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte eine Gesetzesverletzung durch Apple und bekräftigte, dass das Unternehmen, neben etwaigen Garantiezusagen, auch klar und verständlich auf die unabhängig davon geltenden Gewährleistungsrechte hinweisen muss. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (OLG Wien 10.6.2020, 1 R 94/19d).

Der Stein des Anstoßes aus VKI-Sicht

Bei Bestellungen auf der Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die AGB akzeptieren und erhielten an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Was an dieser Stelle jedoch nicht erwähnt wurde ist, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten, das Konsumentinnen und Konsumenten bei Mängeln am Produkt zusteht.

„Damit hat Apple nicht ausreichend kommuniziert, dass es neben der Garantie auch ein gesetzlich zustehendes Gewährleistungsrecht gibt“, meint Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Ein bloßer Verweis auf die AGB reicht nämlich nicht aus, damit Apple seine gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten erfüllt. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Wien bestätigt.“

Eine gesetzlich vorgesehene Informationspflicht gebe es deshalb, weil Konsumentinnen und Konsumenten der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig ist. Unternehmen müssen deshalb vor Abschluss eines Vertrages klar und verständlich darüber informieren, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und welche Möglichkeiten eine zusätzlich gegebene Garantie beinhaltet. Zur Erinnerung:

  • Die Garantie ist eine freiwillig, mitunter entgeltliche, vom Unternehmen angebotene Zusage, dem Verbraucher im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Die jeweiligen Bedingungen einer Garantie werden vom Unternehmen festgelegt.
  • Ein Recht auf Gewährleistung haben Konsumenten dagegen in jedem Fall. Es sieht unter anderem vor, dass der Händler einen Mangel bei einem neu gekauften Produkt innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen muss.

Konsumenten sind nicht nur abhängig von freiwilligen Garantiezusagen eines Unternehmens, sie haben auch gesetzlich abgesicherte Rechte im Falle einer Reklamation, die nicht von diesem beschnitten werden dürfen, so Gelbmann: „Aber nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch geltend machen.“

Auch in einem weiteren Streitpunkt zwischen Apple und VKI gab das Oberlandesgericht Wien der Konsumentenorganisation Recht: Das Gericht beurteilte eine Klausel in den AGB als unzulässig, in der sich Apple die Möglichkeit sicherte, mit dem Konsumenten vereinbarte Lieferzeiten einseitig ändern zu können.

 

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