Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht

Verfassungsgericht: Plastiksackerln bleiben verboten

©ejn

Wien. Rund 800 Fälle hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Juni und Juli erledigt. Darunter auch die von CMS begleitete Klage gegen das Plastiksackerl-Verbot.

Konkret hat der VfGH die Behandlung eines Antrags abgelehnt, der sich gegen das Verbot von Plastiksackerln bzw. Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen gerichtet hatte, wie es im Gesetz heißt. Die Antragsteller hatten – vertreten durch die Wiener Wirtschaftskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz – das Verbot aus mehreren Gründen für verfassungswidrig gehalten:

  • Auf Grund der Vorlaufzeit von fünf Monaten liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit der Erzeuger und Vertreiber von Plastiksackerln vor;
  • auch sei die Regelung gleichheitswidrig, weil sie sich auf bestimmte Erzeugnisse aus Kunststoff beschränke;
  • schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass Tragetaschen aus anderem Material ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit hätten.

Der VfGH entschied jedoch, dass die angefochtenen Bestimmungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen (G 227/2019). Der „durch das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen bewirkte Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art.6 StGG“ sei nicht unverhältnismäßig, denn die durch die Regelung verfolgte gesundheits- und umweltpolitische Zielsetzung überwiegt die Schwere des Eingriffs in die Rechte von Personen, die Kunststofftragetaschen herstellen, heißt es in der Entscheidungsbegründung.

Schutz auch für jene, die von einem Asylberechtigten vertreten werden

Eine weitere Entscheidung betrifft das Asylrecht: Nach dem Asylgesetz 2005 ist Familienangehörigen eines Asylberechtigten auf Antrag ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Als Familienangehörige gelten u.a. die Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten, Ehepartner und minderjährige Kinder des Asylberechtigten sowie der gesetzliche Vertreter eines Asylberechtigten, sofern dieser minderjährig und nicht verheiratet ist (§ 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005).

Die Regelung im Asylgesetz bezweckt offensichtlich, dass der gesetzliche Vertreter eines in Österreich Asylberechtigten seine Aufgaben in Bezug auf diesen auch im Inland wahrnehmen kann, erläutert der VfGH in einer Aussendung. Dies geschehe eben dadurch, dass der Vertreter ebenso Schutz unter dem Asylrecht bekommt und damit nach Österreich einreisen und hier bleiben kann. In der Praxis geht es meist um die Vertretung von Minderjährigen; insofern dient die Regelung dem Kindeswohl.

Ist aber der in Österreich Asylberechtigte selbst gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes, kann dieses Kind nicht denselben Schutzstatus erhalten. Diese Differenzierung widerspricht dem verfassungs­rechtlichen Gleichheitsgrundsatz, stellte der VfGH fest. Denn ein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar: Ein minderjähriges Kind steht zu seinem gesetzlichen Vertreter in vielen Fällen in einem Verhältnis, das dem zwischen Eltern und Kind entspricht.

Der VfGH hat daher die einschränkende Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft (G 298/2019).

Kopftuchverbot und Sterbehilfe kommen im Herbst

In den kommenden Wochen bereitet das Richterkollegium des VfGH laut der Aussendung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Entscheidungsvorschläge u.a. für Fälle vor, die bei den nächsten Beratungen im September auf der Tagesordnung stehen werden.

Dazu gehören etwa das „Kopftuchverbot“ (Verhüllungsverbot in Volksschulen) sowie das Verbot der aktiven Sterbehilfe. Zu diesem Thema wird es eine öffentliche Verhandlung geben.

Link: VfGH

 

Weitere Meldungen:

  1. MediaMarkt macht Jan Niclas Brandt zum neuen CEO
  2. Nestlé Health Science: Wagner wird Consumer Care-Chef
  3. Lucky-Car übernimmt ATU mit Binder Grösswang
  4. Georg Hanschitz soll für jö Bonus Club neue Branchen erschließen